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Bezahlkarte für Flüchtlinge – Die aufschiebende Wirkung der vom unterlegenen Bieter eingelegten Beschwerde endet

Datum: 20.09.2024

Kurzbeschreibung: 

Bezahlkarte für Flüchtlinge – Die aufschiebende Wirkung der vom unterlegenen Bieter eingelegten Beschwerde endet

Pressemitteilung vom 20.09.2024 (10/2024)

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Bezahlkarte für Flüchtlinge – Die aufschiebende Wirkung der vom unterlegenen Bieter eingelegten Beschwerde endet

 

Im Verfahren zur Vergabe des Auftrags für die sogenannte „Bezahlkarte für Flüchtlinge“ hat der für Vergabesachen zuständige 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe am Freitag, den 20.09.2024 eine erste Entscheidung getroffen.

 

Der Antrag des im Vergabeverfahren unterlegenen Bieters, die aufschiebende Wirkung seiner sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer des Landes Baden-Württemberg vom 13.08.2024 bis zur Entscheidung des Vergabesenats über die sofortige Beschwerde zu verlängern, wurde abgelehnt.

Der Vergabesenat ist in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass – bei Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen – die nachteiligen Folgen, die dadurch eintreten können, wenn sich die Vergabe des Auftrags zeitlich weiter verzögert, überwiegen. Aus diesem Grund wurde der Verlängerungsantrag abgelehnt.

Die Entscheidung der Vergabekammer vom 13.08.2024 ist damit umsetzbar, d.h. das bislang bestehende Zuschlagsverbot entfällt.

 

Über die sofortige Beschwerde selbst wird der Senat erst nach Durchführung des bereits angekündigten Termins vom 18.10.2024 zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden.

 

Aktenzeichen des Oberlandesgerichts Karlsruhe: 15 Verg 9/24

Aktenzeichen der Vorinstanz: VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. August 2024, 1 KV 38/24

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