Nach der gesetzlichen Regelung in § 1309 Abs. 1 BGB muss ein ausländischer Staatsbürger, der in Deutschland heiraten will, ein so genanntes Ehefähigkeitszeugnis seines Heimatlandes vorlegen mit dem bescheinigt wird, dass nach dem Recht dieses Staates kein Hindernis für eine Eheschließung besteht. Es gibt Länder, die solche Ehefähigkeitszeugnisse nicht oder nur eingeschränkt ausstellen. In solchen Fällen kann der Präsident des Oberlandesgerichts von der Pflicht zur Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses nach § 1309 Abs. 2 BGB unter bestimmten Voraussetzungen befreien, die je nach Heimatstaat verschieden sind.
Nähere Informationen hierzu finden Sie auf der Homepage des Oberlandesgerichts Stuttgart. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat allgemeine Hinweise zum Verfahren erarbeitet sowie ein Länderverzeichnis, dem entnommen werden kann, welche Unterlagen jeweils erforderlich sind. Das Oberlandesgericht Karlsruhe verfährt nach den gleichen Grundsätzen. Wenn Sie hier klicken, werden Sie zur Homepage des Oberlandesgerichts Stuttgart weitergeleitet.
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