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Verfahren zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen nach § 107 FamFG

Allgemeine Hinweise für das Anerkennungsverfahren nach § 107 FamFG

 

1. Wozu dient das Verfahren zur Anerkennung / Nichtanerkennung
    ausländischer Entscheidungen in Ehesachen ? Wer ist zuständig?

Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden ist oder das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt worden ist, werden für den deutschen Rechtsbereich nur anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Diese sog. „große Anerkennung“ ist nicht erforderlich, wenn ein Gericht oder eine Behörde des Staates entschieden hat, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung alleine angehört haben (sog. „kleine Anerkennung“), kann gleichwohl aus Gründen der Rechtssicherheit empfehlenswert sein. Die Anerkennungs- wie auch die Nichtanerkennungsfeststellung bindet alle Gerichte und Behörden in Deutschland. Die Entscheidung erstreckt sich ausschließlich auf die Lösung des Ehebandes. Eventuelle in der ausländischen Entscheidung getroffene Regelungen zu Scheidungsfolgesachen (insb. Unterhalt, Sorgerecht, Versorgungsausgleich) werden nicht berührt.

Zuständig für die Entscheidung über einen solchen Antrag (große Anerkennung) ist das Oberlandesgericht Karlsruhe, wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat oder - falls keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat - im Bereich des Oberlandesgerichts Karlsruhe eine neue Ehe geschlossen werden soll. Hat keiner der Ehegatten der geschiedenen Ehe seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und soll auch keine neue Ehe in Deutschland geschlossen werden, ist die Zuständigkeit der Senatsverwaltung für Justiz in Berlin gegeben.

 

2. Voraussetzungen der Anerkennung

Der Anerkennung unterliegen nur solche Entscheidungen, die im Entscheidungsstaat formelle Rechtskraft erlangt haben und damit nach dem ausländischen Recht wirksam geworden sind. Gegen die Entscheidung darf also kein Rechtsmittel mehr gegeben sein. Die Anerkennung richtet sich nach §§ 98, 109 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Die Anerkennung ist zu versagen,

-          wenn der Entscheidungsstaat für die Scheidung nicht international zuständig war (§ 109 Abs. 1 Nr. 1 FamFG)

-          dem früheren Ehegatten im Scheidungsverfahren kein rechtliches Gehör gewährt wurde und er dies im Anerkennungsverfahren einwendet (§ 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG)

-          ein in der Bundesrepublik Deutschland erlassenes Urteil, eine anzuerkennende frühere ausländische Scheidung oder ein anderweitiges, früher rechtshängig gewordenes Scheidungsverfahren vorhanden ist (§ 109 Abs. 1 Nr. 3 FamFG)

-          ein Verstoß gegen den deutschen „ordre public“ vorliegt (§ 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG).

Erfolgte die Scheidung durch einen einseitigen Akt eines Ehegatten oder durch Vertrag beider Eheleute handelt es sich um eine Privatscheidung. Solche Privatscheidungen können nur anerkannt werden, wenn sie im Ausland unter Mitwirkung einer ausländischen Behörde oder eines ausländischen Gerichts zustande gekommen sind oder von diesen registriert wurden.

Haben die Ehegatten keine Rechtswahl gem. Art. 5 VO (EU) Nr. 1259/2010 ("Rom III - Verordnung") getroffen, richtet sich die Prüfung der Anerkennungsfähigkeit (für Scheidungen ab dem 29.01.2013) nach Art. 8 der VO (EU) Nr. 1259/2010 ("Rom III - Verordnung") i.V.m. Art. 17 Abs. 2 EGBGB.

Demnach unterliegt die Scheidung

a) dem Recht des Staates in dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten,
anderenfalls
b)  dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern dieser nicht mehr als ein Jahr vor Einleitung des Scheidungsverfahrens endete und einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens dort noch immer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, 
anderenfalls
c)  dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens besaßen,
anderenfalls
d) dem Recht des Staates, mit dem die Ehegatten im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind.

Eine Privatscheidung ist auch bei Anwendung ausländischen Rechts nur dann anerkennungsfähig, wenn der die Ehe auflösende konstitutive Akt im Ausland erfolgt ist. Ist die Privatscheidung ganz oder teilweise in Deutschland vollzogen worden, verstößt sie gegen das Scheidungsmonopol der deutschen Gerichte (§ 1564 Abs. 1 BGB, Art. 17 Abs. 3 EGBGB). 

 

3. Antragstellung

Den dafür nötigen Antrag können die betroffene Ehegatten und jede Person stellen, die ein rechtliches Interesse an der Anerkennung glaubhaft macht. Die Mitwirkung des Standesamtes ist - wenn keine neue Ehe geschlossen werden soll - grundsätzlich zwar nicht erforderlich. Wir empfehlen jedoch auch in anderen Fällen beim zuständigen Standesamt vorzusprechen. Die Standesbeamten können beim ordnungsgemäßen Ausfüllen des Antrags helfen und auf die Vollständigkeit der benötigten Urkunden und Unterlagen achten. In jedem Fall sollte der Antrag mit dem bei den Standesämtern vorhandenen Formular „Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen nach § 107 FamFG (16/101)“ gestellt werden. Dieses Formular enthält alle für die Bearbeitung des Antrags notwendigen Angaben und macht zeitaufwendige Nachfragen entbehrlich. Das Formular ist auch an der Pforte des Oberlandesgerichts erhältlich und kann über die Homepage des Oberlandesgerichts heruntergeladen werden.

Der Antragsteller hat die tatsächliche Existenz der den Gegenstand des Anerkennungsverfahrens bildenden ausländischen Entscheidung in Ehesachen sowie deren rechtliche Endgültigkeit und Wirksamkeit nach dem auf sie angewandten ausländischen Recht nachzuweisen. Regelmäßig sind auch urkundliche Nachweise über die zugrunde liegende Eheschließung beizubringen.

Der im Anerkennungsverfahren oft die erste Anlaufstelle bildende Standesbeamte sollte darauf achten, dass die ausländische Entscheidung vollständig vorgelegt wird. Kann lediglich ein Urteilstenor mit Rechtskraftbescheinigung vorgelegt werden, so ist auch die Klageschrift vorzulegen.

 

4. Anhörung des Ehegatten, der den Antrag nicht gestellt hat

Dem früheren Ehegatten, der den Antrag nicht gestellt hat, muss im Anerkennungsverfahren rechtliches Gehör gewährt werden, deshalb muss ihm Ihr Antrag zur Stellungnahme zugeleitet werden. In dem Antrag ist deshalb die aktuelle und vollständige Anschrift des früheren Ehegatten anzugeben (aktueller Familienname, Straße, Haus- und ggfs. Wohnungsnummer, Postleitzahl, der Bestimmungsort nach der Bezeichnung im Bestimmungsland, das Bestimmungsland; soweit im Bestimmungsland nicht die lateinische Schrift verwendet wird, bitte Anschrift zusätzlich in Landesschrift). Es müssen von Ihnen alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, diese Anschrift zu ermitteln. Fehlende oder fehlerhafte oder unvollständige Angaben werden zu erheblichen Verfahrensverzögerungen führen. Sie können das Verfahren in der Regel verkürzen, indem Sie den Antrag von Anfang an gemeinsam mit Ihrem früheren Ehepartner stellen oder mit dem Antrag eine vor einem Notar erklärte Zustimmungserklärung des früheren Ehegatten zur Anerkennung der Ehescheidung mit einer aktuellen beglaubigten Kopie seines Ausweises vorlegen.

Die Anhörung des früheren Ehegatten dient u.a. dazu, sicherzustellen, dass kein Anerkennungshindernis nach § 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG vorliegt). Eine Anerkennung der ausländischen Scheidung für den deutschen Rechtskreis ist nämlich ausgeschlossen, wenn dem Ehegatten im ausländischen Verfahren kein rechtliches Gehör gewährt wurde und der Ehegatte dies im Anerkennungsverfahren einwendet (s.o. unter 2). Eine mangelnde Beteiligung am Scheidungsverfahren liegt dann vor, wenn der Ehegatte sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat oder ihm zumindest der Scheidungsantrag so rechtzeitig und ordnungsgemäß zugestellt wurde, dass er die Möglichkeit der Äußerung hatte.

 

5.  Vorzulegende Urkunden

Neben dem vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag sind folgende Urkunden vorzulegen:

Nachweis der Eheschließung z.B. Heiratsurkunde, Familienbuchauszug, Heiratsregisterauszug der geschiedenen Ehe 
Nachweis der Ehescheidung oder Eheaufhebung z.B. durch Scheidungsurteil, Scheidungsurkunde, Scheidungsregisterauszug 
soweit ein Scheidungsurteil vorliegt Nachweis der Rechtskraft des Urteils (entweder durch Rechtskraftvermerk auf dem Urteil oder durch gesonderte Urkunde oder durch Beischreibung im Personenstandsregister) 
beglaubigte Ausweiskopie zum Nachweis der Staatsangehörigkeit des Antragstellers (siehe unten Ziff. 10) 
Angaben und Nachweise zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers zur Berechnung der Gebühr. 
Welche Urkunden im Einzelnen vorzulegen sind, können Sie dem Länderverzeichnis entnehmen, das ebenfalls über die Internetseite des Oberlandesgerichts Karlsruhe abgerufen werden kann. 

 

6.  Urkunden im Original

Eine Prüfung von Urkunden und der beweiskräftige Nachweis des in der Urkunde dokumentierten Personenstandsvorgangs ist nur möglich, wenn dem Oberlandesgericht die Urkunden im Original vorgelegt werden.

Bezüglich deutscher Personenstandsurkunden gilt Folgendes: Soweit ein technischer Datenabruf und Datenaustausch durch deutsche Standesämter i. S. d. §§ 68, 64 PStG möglich ist, genügt die Vorlage eines Ausdrucks des Datenabrufs aus dem elektronischen Personenstandsregister, welcher mit Stempel und Unterschrift der abrufenden Standesbeamten versehen ist.

 

7. Legalisation, Apostille und inhaltliche Prüfung

Um sicherzustellen, dass die vorzulegenden Urkunden von den dafür zuständigen Stellen ausgestellt wurden und inhaltlich richtig sind, sind die Originale der Urkunden grundsätzlich mit der Legalisation der zuständigen deutschen Auslandsvertretung zu versehen. Nähere Informationen zum Legalisationsverfahren finden sich u.a. auf der Homepage des Auswärtigen Amtes unter Service /häufig gestellte Fragen. Bei den Ländern, die dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 05. Oktober 1961 beigetreten sind, tritt anstelle der Legalisation die Apostille. Auf A 5 PStG-VwV wird hingewiesen.

Unabhängig hiervon werden grundsätzlich weder Legalisation noch Apostille benötigt für Urkunden aus folgenden Staaten (können aber im Einzelfall nachgefordert werden):

sämtliche Mitgliedstaaten der Europäischen Union 
Australien 
Kanada 
Schweiz  
USA 
Großbritannien
In der vom Auswärtigen Amt herausgegebenen Liste der Länder mit unzuverlässigem Personenstandswesen sind die Staaten bezeichnet, in welchen das Legalisationsverfahren durch die inhaltliche Prüfung der Urkunden ersetzt wird. Diese Urkunden werden in der Regel im Wege der Amtshilfe durch die deutsche Auslandsvertretung auf ihre Echtheit und inhaltliche Richtigkeit überprüft. Hierzu gibt es auch besondere Merkblätter des Auswärtigen Amtes und der Deutschen Botschaften, die auf der Homepage des Auswärtigen Amtes abgerufen werden können. Die inhaltliche Überprüfung wird in der Regel vom Standesamt, bei direkter Antragstellung beim Oberlandesgericht von diesem veranlasst. Die Kosten der Überprüfung hat der Antragsteller zu tragen. Über das Innenministerium Baden-Württemberg liegen allen baden-württembergischen Standesämtern entsprechende aktuelle Hinweise zum erforderlichen Überprüfungsverfahren vor. 

Welche Form der Beglaubigung/Überprüfung für Ihre Urkunden jeweils erforderlich ist, können Sie den Länderhinweisen entnehmen. 

 

8. Übersetzungen

Von sämtlichen Urkunden und sonstigen Schriftstücken, die in fremder Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. Diese Übersetzung muss von einem in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich bestellten und allgemein vereidigten oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenen Übersetzer gefertigt sein. Ob eine im außereuropäischen Ausland gefertigte Übersetzung ausnahmsweise akzeptiert werden kann, bleibt im Einzelfall der Prüfung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vorbehalten.

Auf der Internet-Seite www.justiz-dolmetscher.de sind die in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Urkundenübersetzer in einem Gesamtverzeichnis veröffentlicht.

Der ausländische Text ist von der Heimatsprache direkt in die deutsche Sprache (ohne „Zwischenübersetzung“ in eine weitere fremde Sprache) zu übersetzen. Die Übersetzung hat von der Originalurkunde (und nicht etwa einer Kopie oder eines Scan) zu erfolgen. Eine vom Übersetzer gefertigte Kopie soll durch ein Siegel fest mit der Übersetzung verbunden sein. Eine lose Übersetzung kann nicht akzeptiert werden.

Internationale Urkunden, die nach entsprechenden Abkommen ausgestellt wurden, bedürfen in der Regel keiner zusätzlichen Übersetzung. Sollten allerdings in der Rubrik „Vermerke“ Eintragungen vorhanden sein, deren Inhalt ohne Übersetzung nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, muss diese Passage übersetzt werden.

 

Von Behörden eines EU-Mitgliedsstaates ausgestellte öffentliche Urkunden, denen ein mehrsprachiges Formular gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/1191 (EU-Apostillenverordnung) beigefügt ist, benötigen keine Übersetzung es sei denn die Übersetzungshilfe wird vom Oberlandesgericht für die Sachbearbeitung als nicht ausreichend erachtet.

 

9. Angaben und Nachweise zu den wirtschaftlichen Verhältnissen

Für die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung vorliegen oder nicht vorliegen, wird eine Gebühr von 15 € bis 305 € erhoben (§ 1 Abs. 2 Ziff. 2 JVKostG i.V.m. Nr. 1331 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zu § 4 Abs. 1 JVKostG). Bei Rücknahme des Antrags kann in analoger Anwendung des § 4 Abs. 3 JVKostG eine Gebühr bis zur Hälfte der für die Feststellung anfallenden Gebühr, mind. aber 15 € erhoben werden.

Es ist daher im Antragsvordruck das monatliche Nettoeinkommen des Antragstellers in Euro anzugeben und ein entsprechender Einkommensnachweis (z.B. Verdienstbescheinigung; Sozialhilfebescheid; Angaben, wovon der Lebensunterhalt bestritten wird) beizufügen sowie Angaben zum Vermögen zu machen. Unterhaltsberechtigte Personen sind anzugeben. Diese Angaben sind freiwillig, jedoch muss ohne nachgewiesene Einkommens- und Vermögensangaben die Höchstgebühr angesetzt werden.

Unvollständige Angaben führen regelmäßig zu Verzögerungen in der Verfahrensbearbeitung.

 

10. Identitäts- und Staatsangehörigkeitsnachweis

Der Antragsteller hat seine Identität und Staatsangehörigkeit durch eine beglaubigte Kopie eines unterschriebenen gültigen Reisepasses oder Personalausweises nachzuweisen.

Zur Prüfung der Frage, ob für Ehescheidungen von Spätaussiedlern eine Anerkennung nach § 107 FamFG notwendig ist, sind für diesen Personenkreis zusätzlich entsprechende Nachweise zur Feststellung der Einreise und Staatsangehörigkeit vorzulegen (z.B. Registrierscheine oder Ähnliches). 

 

11.  Mitwirkung des Standesamts

Das Oberlandesgericht stützt sich auf die Mitwirkung des vorlegenden Standesbeamten. Die Mitwirkung des Standesbeamten besteht in der ordnungsgemäßen und vollständigen Ausfüllung des Antrags sowie im Zusammenführen der für die Entscheidung benötigten Urkunden und Unterlagen. Der Standesbeamte sollte dem Oberlandesgericht ausschließlich Originalurkunden mit vollständiger Übersetzung durch einen in Deutschland vereidigten Dolmetscher oder Übersetzer vorlegen; die Unterlagen werden von der Entscheidungsbehörde nach Abschluss des Verfahrens zurückgegeben.

Erkennt der Standesbeamte, dass Lücken in der Urkundenvorlage des Antragstellers nur durch eine Versicherung an Eides Statt geschlossen werden können, so kann er eine solche Versicherung selbst unter den Voraussetzungen von § 9 PStG, d.h. für eine spätere Eintragung in ein Personenstandsregister, aufnehmen. In allen anderen Fällen ist der Antragsteller an den Notar zu verweisen. Die Sachbearbeiterinnen des Anerkennungsreferats des Oberlandesgerichts sind zur Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen nicht befugt.

Kann die ausländische Entscheidung trotz aller Bemühungen nicht beschafft werden, legt der Standesbeamte den Antrag trotzdem der Anerkennungsbehörde vor. Der Antragsteller hat seine Bemühungen zu belegen.

 

12.  Vorlage der Urkunden

Der vollständig ausgefüllte Antragsvordruck ist zusammen mit allen vorzulegenden Urkunden, Unterlagen und Nachweisen auf postalischem Weg dem Oberlandesgericht Karlsruhe unter folgender Anschrift vorzulegen:

                                        Oberlandesgericht Karlsruhe
                                        - Referat E -
                                         Hoffstraße 10
                                        76133 Karlsruhe

 

13. Bearbeitungsdauer

Zwischen Eingang der vollständigen und ordnungsgemäß vorgelegten Unterlagen beim Oberlandesgericht  Karlsruhe und der Rückgabe der Unterlagen mit der Anerkennungsentscheidung oder einer Beanstandungsverfügung liegen in der Regel ca. drei Monate.

Die Vornahme geeigneter Ermittlungen bzw. die Klärung rechtlich schwieriger Sachverhalte oder Urlaub/Krankheit der Sachbearbeiterinnen des Anerkennnungsreferats des Oberlandesgerichts können die Bearbeitungszeit entsprechend verlängern.

Grundlage der Anerkennung sind regelmäßig die vorzulegenden Urkunden bzw. schriftlichen Erklärungen.

Um eine zügige und kontinuierliche Bearbeitung aller eingehenden Anträge möglichst in der Reihenfolge des Eingangs zu gewährleisten, ist es nicht möglich, Antragsteller oder Dritte zu empfangen.

Eine persönliche Vorsprache der Antragstellerin / des Antragstellers oder Dritter ist nur in besonderen Ausnahmefällen und nach vorheriger Terminvereinbarung mit den Sachbearbeiterinnen des Anerkennungsreferats des Oberlandesgerichts Karlsruhe möglich.

Ein in der Gültigkeit ablaufendes Besucher- oder Touristenvisum oder drohende ausländerrechtliche Maßnahmen stellen keinen Ausnahmefall für eine persönliche Vorsprache oder für eine bevorzugte Behandlung des Antrags unter Zurückstellung der Bearbeitung der übrigen Anträge dar.

Terminwünsche der Antragsteller bzw. gegenüber den Brautleuten gegebene Terminzusagen für die Eheschließung durch einzelne Standesbeamte können im Regelfall nicht berücksichtigt werden.

 

14.  Anerkennung ausländischer Entscheidungen aus der EU

Ausländische Entscheidungen durch Gerichte und Behörden aus den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, welche nach dem 01. März 2001 ergangen sind, gelten ohne weitere Förmlichkeit - d.h. ohne besonderes Anerkennungsverfahren - unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Die Anerkennung einer solchen Ehescheidung ist daher nicht erforderlich.

Auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (Brüssel II a-VO) sowie Neufassung in der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (Brüssel II b-VO) wird hingewiesen.

Da Dänemark nach dem Zusatzprotokoll zum Vertrag von Amsterdam an Gemeinschaftsakten der Europäischen Union auf dem Gebiet der Justiz- und Innenpolitik derzeit nicht teilnimmt, gelten die obigen EG-Verordnungen nicht für Dänemark.

Für das Vereinigte Königreich gelten sie nur, sofern das Land zur rechtserheblichen Zeit Mitglied der Europäischen Union war (Einleitung der Scheidung zwischen 01. März 2001 und 31.12.2020).

Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (mit Ausnahme Dänemark) sind:

Belgien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien

sowie seit 1. Mai 2004: Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern,

seit 1. Januar 2007: Bulgarien, Rumänien

seit 1. Juli 2013: Kroatien.

 

15. Verbindliche Prüfung

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass eine verbindliche Prüfung erst nach Vorlage des entsprechenden Antrags sowie der vollständigen Urkunden erfolgen kann.

Die Vorlage von urkundlichen Nachweisen zur „Vorabprüfung“ kann daher nur ausnahmsweise und nach vorheriger Rücksprache mit den Sachbearbeiterinnen des Anerkennungsreferats des Oberlandesgerichts Karlsruhe erfolgen. Nach Prüfung des Antrags kommt statt einer antragsgemäßen Entscheidung oder einer Antragszurückweisung auch die Forderung nach weiteren urkundlichen Nachweisen bzw. die Vornahme weiterer geeigneter Ermittlungen in Betracht.

Dieser Leitfaden und die Länderhinweise werden ständig aktuell gehalten. Da die zu beachtenden in- und ausländischen Rechtsgrundlagen und internationale Vorschriften zum Teil ständigen Änderungen unterworfen sind, kann gleichwohlkeine Gewähr für die Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit der oben gemachten Angaben übernommen werden. 



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