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Verzeichnis der gemeinnützigen Einrichtungen

Beim Oberlandesgericht Karlsruhe wird ein Verzeichnis der gemeinnützigen Einrichtungen, die an der Zuweisungen von Geldauflagen in Ermittlungs-, Straf- und Gnadenverfahren interessiert sind, geführt.

Die Liste dient nicht als Empfehlung, sondern lediglich zur Information über interessierte Einrichtungen.

Das Verzeichnis wird den Strafrichtern, Staats- und Amtsanwälten in den Bezirken des Oberlandesgerichtsbezirks und der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe als Orientierungshilfe zur Verfügung gestellt. Die Aufnahme der Einrichtung bedeutet nicht die Feststellung der Gemeinnützigkeit und begründet auch keinen Anspruch auf Zuweisung von Geldauflagen.

Hier können Sie die derzeit gültige Fassung des Verzeichnisses der gemeinnützigen Einrichtungen als Empfänger von Geldauflagen in Ermittlungs-, Straf- und Gnadenverfahren herunterladen:

     Bußgeldliste

Die Bitte um Zuweisung von Geldauflagen ist unmittelbar an die Präsidentinnen/Präsidenten der Amts- und Landgerichte, die Direktorinnen und Direktoren der Amtsgerichte oder an die Leitenden Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte der Staatsanwaltschaften zu richten.

Es ist empfehlenswert, sich dabei auf die Eintragung im Verzeichnis zu beziehen bzw. darauf hinzuweisen, dass gemäß Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichts die Voraussetzungen für eine Eintragung in das ständig weiter zu erneuernde Verzeichnis erfüllt worden sind.

Zahlungen an gemeinnützige Einrichtungen, die als Auflagen in Ermittlungs-, Straf- oder Gnadenverfahren auferlegt worden sind, können nach der Anleitung der Finanzverwaltung zum Antrag auf Lohnsteuerausgleich und zur Einkommensteuer nicht als Spenden berücksichtigt werden. Es ist daher darauf zu achten, dass im Falle einer Zuweisung von solchen Geldauflagen keine Spendenbescheinigungen ausgestellt werden.

Hierfür können Sie entweder folgenden Vordruck verwenden:

   Antragsformular zur Bußgeldliste (PDF-Datei)

Der Vordruck kann ausgedruckt und per Post oder per E-Mail (Poststelle@olgkarlsruhe.justiz.bwl.de) eingereicht werden.

Bitte beachten:

Die von der Einrichtung abzugebenden Erklärungen müssen für ihre Wirksamkeit von dem gesetzlichen Vertreter bzw. den gesetzlichen Vertretern (in vertretungsberechtigter Anzahl) unterschrieben werden.

Oder den Aufnahmeantrag formlos unter Vorlage der nachfolgend aufgeführten Unterlagen an das Oberlandesgericht Karlsruhe, z. Hd. Frau Moulliet, Hoffstraße 10, 76133 Karlsruhe richten:

a) einen auf die entsprechende Einrichtung lautenden aktuellen Freistellungsbescheid oder eine auf diese lautende vorläufige Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes. (Es wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass im Falle eines Eintrags in der Liste ein aktueller Freistellungsbescheid bzw. bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer öffentlichen Dienststelle - z.B. karitative Einrichtungen der Kirchen und Kommunen - die Bestätigung, dass zugewiesene Beträge zu einem der in §§ 51 - 68 der Abgabenordnung bezeichneten steuerbegünstigten Zwecke verwendet werden, alle 5 Jahre unaufgefordert neu einzureichen ist.)

b) die Satzung der beantragenden Einrichtung

c) die nachfolgende Verpflichtungserklärung:

unverzüglich sämtliche Beschlüsse mitzuteilen, durch die eine für die steuerliche Vergünstigung wesentliche Satzungsbestimmung geändert, ergänzt, in die Satzung eingefügt oder aus ihr gestrichen, die Vereinigung aufgelöst, in eine andere Körperschaft eingegliedert oder ihr Vermögen als Ganzes übertragen wird;
über die Höhe und Verwendung der zugeflossenen Geldbeträge auf Anforderung gegenüber der Stelle, die das Verzeichnis führt, auf Anforderung Rechenschaft zu legen und damit einverstanden zu sein, dass der Rechenschaftsbericht veröffentlicht werden kann.

Neben der Bezeichnung und Anschrift der Einrichtung wird noch die Bank, Kontonummer und Bankleitzahl bzw. IBAN und BIC-Nummer, auf die die Zuweisungsbeträge überwiesen werden können, eingetragen. 

 

 

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