Der Präsident des Oberlandesgerichts führt die Dienstaufsicht über die Richter des Oberlandesgerichts und über die Gerichte und Notariate seines Bezirks. Der Präsident des Oberlandesgerichts unterliegt seinerseits der Dienstaufsicht des Justizministers des Landes Baden-Württemberg.
Wegen der durch das Grundgesetz garantierten richterlichen Unabhängigkeit sind aber alle der Rechtsfindung auch nur mittelbar dienenden, sie vorbereitenden oder ihr nachfolgenden richterlichen Entscheidungen der Dienstaufsicht grundsätzlich entzogen. Die Parteien können diese Entscheidungen also nur mit den vom Gesetz vorgesehenen Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen angreifen.
Auch die Notare sind nach dem Gesetz unabhängig, so dass auch hier eine Dienstaufsicht nur eingeschränkt möglich ist.