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Das Oberlandesgericht

Das Oberlandesgericht gehört zur so genannten ordentlichen Gerichtsbarkeit. Dazu zählen die Gerichte, die nach dem Gerichtsverfassungsgesetz vor allem zuständig sind für die Entscheidung über

  • Zivilrechtsstreitigkeiten, also Rechtsstreitigkeiten zwischen Privatleuten oder Firmen mit zahlreichen Haupt- und Nebengebieten. Nicht zu den Zivilrechtsstreitigkeiten gehören  jedoch Auseinandersetzungen im Bereich des
  • Arbeitsrechts;
  • Strafverfahren einschließlich Ordnungswidrigkeiten;
  • Familiensachen
  • die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit wie z.B. Erbschafts-, Grundbuchsachen, die erstinstanzlich vorwiegend beim Amtsgericht bearbeitet werden.


Durch das Oberlandesgericht werden in diesen Bereichen vor allem als Berufungs-, Beschwerde oder Revisionsgericht zweit- oder drittinstanzliche Rechtsprechungsaufgaben wahrgenommen. Ausnahmsweise kann das Oberlandesgericht auch erstinstanzlich tätig werden. Neben den Rechtsprechungsangelegenheiten ist das Oberlandesgericht für bestimmte Aufgaben der Justizverwaltung im Oberlandesgerichtsbezirk zuständig.

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