Termin zur mündlichen Verhandlung am 21. März 2023 im Streit um Verluste aus Online-Glücksspielen bei einem Glücksspielanbieter aus Malta
Der Kläger begehrt den Ersatz von Verlusten, die er durch die Teilnahme an Online-Glücksspielen in einem Zeitraum von etwa 15 Monaten erlitten haben soll.
Die Beklagte ist Betreiberin von Online-Casinos bzw. Online-Glücksspielen und hat ihren Sitz in Malta. Im fraglichen Zeitraum verfügte die Beklagte hierfür über eine nach maltesischem Recht wirksame Erlaubnis. Über eine Glücksspiellizenz nach baden-württembergischen Recht verfügte sie dagegen nicht.
Abbuchungen und Auszahlungen zu den Spielaktivitäten erfolgten über ein in Deutschland geführtes Konto des Klägers.
Das Landgericht Waldshut-Tiengen hat mit Urteil vom 21. September 2021 der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die Beklagte antragsgemäß verurteilt, an den Kläger gut 40.000 € zu zahlen.
Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass für die Entscheidung des Rechtsstreits die deutsche Zivilgerichtsbarkeit zuständig und auf den Sachverhalt deutsches Recht anwendbar sei. Die Beklagte sei ungerechtfertigt bereichert, weil der abgeschlossene Spielvertrag wegen eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 4 des damals gültigen Glücksspielstaatsvertrags Baden-Württemberg (GlüStV 2012) nichtig gewesen sei. Die vorgenannte Norm des GlüStV 2012 verbiete das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet. Die von der Beklagten auf ihrer Website angebotenen und vom Kläger gespielten sog. Automatenspiele hätten der Definition des Online-Glücksspiels im GlüStV 2012 entsprochen. Anders als die Beklagte meine, verstoße § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 nicht gegen höherrangiges Europarecht. Dem Kläger sei wegen der Teilnahme an den illegalen Online-Glückspielen seinerseits auch kein solcher Vorwurf zu machen, dass sein Anspruch ausgeschlossen sei. Es sei nicht festzustellen, dass dem Kläger die Illegalität bekannt gewesen sei. Auch der Rechtsgedanke von Treu und Glauben stehe dem Erfolg der Klage daher nicht entgegen.
Die verurteilte Glückspielanbieterin hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, über die der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - nun am 21. März 2023 mündlich verhandelt.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass im Gerichtsgebäude sowie im Sitzungssaal vor Beginn der Sitzung Ton-, Film- und Bildaufnahmen nur mit einer vorherigen Genehmigung zulässig sind, die Medienvertreter bis zum 20. März 2023 per E-Mail (unter pressestelle@olgkarlsruhe.justiz.bwl.de) beantragen können. Während der Sitzung sind Ton-, Film- und Bildaufnahmen in jedem Fall untersagt.
Termin: 21. März 2023, 14:00 Uhr, Sitzungssaal 1, Oberlandesgericht Karlsruhe, Zivilsenate Freiburg, Salzstraße 28, 79098 Freiburg
Aktenzeichen des Oberlandesgerichts Karlsruhe: 14 U 256/21
Vorinstanz: Landgericht Waldshut-Tiengen, Urteil vom 21. September 2021, 2 O 296/20