Pressemitteilung vom 11. Mai 2023 (9/23)
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Der Kläger macht Schadensersatzansprüche gegen ein in Bad Dürrheim gelegenes Schnellrestaurant geltend, nachdem er im Bereich zwischen Toilettenflur und Gastraum auf nass gewischten Bodenfliesen gestürzt war und sich hierdurch verletzt hatte.
Der Kläger - ein selbstständiger Unternehmer - behauptet, er habe wegen seiner Verletzungen längere Zeit nicht arbeiten können und daher in seinem Geschäftsbetrieb Gewinneinbußen in Höhe von 33.800 € erlitten. Zudem fordert er ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 25.000 €.
Zwischen den Parteien ist nicht nur umstritten, ob sämtliche vom Kläger behaupteten Unfallfolgen - insbesondere zwei Schulteroperationen - auf den Sturz zurückzuführen sind. Uneinigkeit herrscht auch darüber, ob es ausreichend war, während eines Wischvorgangs auf den in dem Schnellrestaurant erst wenige Monate zuvor neu verlegten Bodenfliesen Warnschilder aufzustellen, oder ob es vor dem Hintergrund erhöhter Rutschgefahren wegen möglicherweise auftretender Öl- und Fettverschmutzungen erforderlich gewesen wäre, gewischte Flächen für den Kundenverkehr vorübergehend ganz zu sperren.
Das Landgericht Konstanz hat die Klage nach Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens mit Urteil vom 22. Juli 2021 abgewiesen. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass die Begutachtung ergeben hätte, dass die neu verlegten Fliesen für die Verwendung in einem Restaurant grundsätzlich geeignet seien. Zudem habe die Beklagte ihren Pflichten als Restaurantbetreiberin dadurch genügt, dass sie Hinweisschilder aufgestellt habe, die auf eine erhöhte Rutschgefahr hingewiesen hätten.
Der in erster Instanz unterlegene Kläger hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, über die der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - nun am 16. Mai 2023 mündlich verhandelt.
In diesem Termin soll der Sachverständige erneut angehört werden und u.a. zu der Frage Stellung nehmen, ob einem Restaurantbesucher, der die Hinweisschilder tatsächlich wahrgenommen hat und deshalb sein Verhalten auf die Rutschgefahr einstellt, die gefahrlose Begehung der feucht gewischten Fliesen möglich ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass im Gerichtsgebäude sowie im Sitzungssaal vor Beginn der Sitzung Ton-, Film- und Bildaufnahmen nur mit einer vorherigen Genehmigung zulässig sind, die Medienvertreter bis zum 15. Mai 2023 per E-Mail (unter pressestelle@olgkarlsruhe.justiz.bwl.de) beantragen können. Während der Sitzung sind Ton-, Film- und Bildaufnahmen in jedem Fall untersagt.
Termin: 16. Mai 2023, 14:00 Uhr, Sitzungssaal 1, Oberlandesgericht Karlsruhe, Zivilsenate Freiburg, Salzstraße 28, 79098 Freiburg
Aktenzeichen des Oberlandesgerichts Karlsruhe: 14 U 219/21
Vorinstanz: Landgericht Konstanz, Urteil vom 22. Juli 2021, C 3 O 183/18