Navigation überspringen

Oberlandesgericht Karlsruhe Vergabesenat: Interessenkonflikt eines Beraters bei Vergabeverfahren der Städte Lörrach und Weil am Rhein – teilweise Wiederholung der Verfahren angeordnet

Datum: 30.10.2018





Die Vergabeverfahren der Städte Lörrach und  Weil am Rhein bei der Suche nach einem strategischen Partner für die Bewerbung um eine Stromnetzkonzession müssen in großen Teilen wiederholt werden.

Die Städte Lörrach und Weil am Rhein führen unabhängig voneinander Vergabeverfahren zur Gründung einer Gesellschaft mit den jeweiligen Stadtwerken durch. Diese Gesellschaften sollen sich um die Konzession der jeweiligen örtlichen Stromnetze bewerben. An beiden Vergabeerfahren beteiligten sich die ED Netze GmbH und die bnNetze GmbH - eine Tochtergesellschaft der badenova AG & Co KG. Im Mai diesen Jahres wurde die ED Netze GmbH durch die Städte Lörrach und Weil am Rhein darüber unterrichtet, dass sie nicht den Zuschlag erhalten solle, da ein anderer Bieter - die bnNetze GmbH – in den jeweiligen Verfahren ein besseres Angebot abgegeben habe.

Die EDNetze GmbH beantragte hinsichtlich beider Vergabeverfahren die Nachprüfung durch die Vergabekammer. Die Vergabekammer Baden-Württemberg hat die Nachprüfungsanträge der ED Netze GmbH zurückgewiesen. Die hiergegen gerichteten Beschwerden der ED Netze GmbH war hinsichtlich der Vergabeverfahren der Städte Weil am Rhein und Lörrach nun überwiegend erfolgreich. Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat entschieden, dass die Vergabeverfahren ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Teilnahmeanträge zu wiederholen sind, weil ein Interessenkonflikt vorlag. Ein für die von beiden Städten beauftragte Anwaltskanzlei tätiger energiewirtschaftlicher Berater war bei der Durchführung der beiden Vergabeverfahren beteiligt und hat gleichzeitig auch die Muttergesellschaft der erfolgreichen Bieterin bnNetze GmbH in einem Verfahren vor dem Landgericht Mannheim unterstützt. Die Beratungsleistung für die Muttergesellschaft der erfolgreichen Bieterin erfolgte noch während der laufenden Vergabeverfahren. Auf den Ausgang der Vergabeverfahren hatte der energiewirtschaftliche Berater der Anwaltskanzlei Einfluss, da er die Zuschlagsentscheidung der beiden Städte mit vorbereitet hat.

In einem Vergabeverfahren darf für die ausschreibende öffentliche Stelle kein Berater mitwirken, bei dem ein Interessenkonflikt vorliegt (§ 5 Konzessionsvergabeverordnung). Ein Interessenkonflikt wird schon dann angenommen, wenn die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Unparteilichkeit des Beraters besteht. Dem Antrag der ED Netze GmbH auf Ausschluss der bnNetze GmbH von den beiden Vergabeverfahren folgte der Senat nicht.

In einem weiteren Beschwerdeverfahren wurde die Vergabe von Wegenutzungsverträgen zur Verlegung und zum Betrieb von Strom- und Gasversorgungsleitungen durch die Gemeinde Grenzach-Whylen gemeinsam mit der Stadt Rheinfelden überprüft. Nach dem Ergebnis des dortigen Vergabeverfahrens soll eine Bietergemeinschaft aus ED Netze GmbH und Stadtwerken Bad Säckingen GmbH den Zuschlag erhalten. Hiergegen wandte sich die in diesem Verfahren unterlegene bnNetze GmbH. Sie rügte Fehler bei der Auswertung der Angebote und machte geltend, ihr Angebot hätte den Zuschlag erhalten müssen. Ihr Nachprüfungsantrag war bereits vor der Vergabekammer erfolglos. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde nunmehr auch vom Vergabesenat zurückgewiesen.

Gegen die heutigen Beschlüsse des Vergabesenates ist kein Rechtsmittel möglich.

Beschlüsse vom 30.10.2018 Az. 15 Verg 5/18, 15 Verg 6/18, 15 Verg 7/18

§ 5 der Konzessionsvergabeverordnung lautet auszugsweise:

(1) Organmitglieder und Mitarbeiter des Konzessionsgebers oder eines im Namen des Konzessionsgebers handelnden Beschaffungsdienstleisters, bei denen ein Interessenkonflikt besteht, dürfen in einem Vergabeverfahren nicht mitwirken.

(2) Ein Interessenkonflikt besteht für Personen, die an der Durchführung des Vergabeverfahrens beteiligt sind oder Einfluss auf den Ausgang eines Vergabeverfahrens nehmen können und die ein direktes oder indirektes finanzielles, wirtschaftliches oder persönliches Interesse haben, das ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit im Rahmen des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte.

(3) Es wird vermutet, dass ein Interessenkonflikt besteht, wenn die in Absatz 1 genannten Personen

1. Bewerber oder Bieter sind,

2. einen Bewerber oder Bieter beraten oder sonst unterstützen oder als gesetzlicher Vertreter oder nur in dem Vergabeverfahren vertreten oder

3. beschäftigt oder tätig sind

a) bei einem Bewerber oder Bieter gegen Entgelt oder als Organmitglied oder

b) für ein in das Vergabeverfahren eingeschaltetes Unternehmen, wenn dieses Unternehmen zugleich geschäftliche Beziehungen zum Konzessionsgeber und zum Bewerber oder Bieter hat.




Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.