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Die Abspaltung und Übertragung von Geschäftsanteilen der in Karlsruhe ansässigen Mineralölraffinerie Oberrhein („MiRO Karlsruhe“) bleibt untersagt.

Datum: 22.07.2024

Kurzbeschreibung: 

Die Abspaltung und Übertragung von Geschäftsanteilen der in Karlsruhe ansässigen Mineralölraffinerie Oberrhein („MiRO Karlsruhe“) bleibt untersagt.

Pressemitteilung vom 22.07.2024 (8/2024)

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Die Abspaltung und Übertragung von Geschäftsanteilen der in Karlsruhe ansässigen Mineralölraffinerie Oberrhein („MiRO Karlsruhe“) bleibt auch nach dem durchgeführten Berufungsverfahren untersagt.

 

Bei der Mineralölraffinerie Oberrhein aus Karlsruhe („MiRO Karlsruhe“) handelt es sich um eine der größten Raffinerien Deutschlands mit derzeit etwa 1.100 Mitarbeitern und einem Rohölumsatz von jährlich rund 14 Millionen Tonnen.

Die Raffinerie- und Tankanlagen stehen im Eigentum der MiRO-KG. Komplementärin der MiRO-KG ist die MiRO-GmbH. Gesellschafterinnen der MiRO-GmbH sind unter anderem die Shell Deutschland GmbH (nachfolgend Shell) sowie die ESSO Deutschland GmbH (nachfolgend ESSO). Alleingesellschafterin von ESSO ist wiederum die ExxonMobil Central European Holding GmbH (nachfolgend Exxon). Einzelheiten zur Zusammenarbeit der Gesellschafter und zum Betrieb der Raffinerie sind in einem Konsortialvertrag geregelt.

 

Im Januar 2024 hatte Shell im Weg des einstweiligen Rechtsschutzes in erster Instanz beim Landgericht Karlsruhe gegen ESSO und Exxon erfolgreich den Erlass einer einstweiligen Verfügung erreicht, mit der die (mittelbare) Übertragung von Gesellschaftsanteilen an der MiRO Karlsruhe auf eine andere Gesellschaft ohne Zustimmung von Shell untersagt worden war. Weitergehende Unterlassungsansprüche, die Shell eingefordert hatte, waren dagegen vom Landgericht abgelehnt worden.

Gegen diese Entscheidung hatten alle drei Parteien Berufung eingelegt.

Mit Urteil vom 22.07.2024 hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe nun die landgerichtliche Entscheidung bestätigt und sämtliche Berufungen zurückgewiesen.

Sowohl aus dem Konsortialvertrag als auch aus entsprechenden Regelungen in den jeweiligen Gesellschaftsverträgen ergebe sich das Erfordernis einer vorherigen Zustimmung aller Gesellschafter im Falle einer Übertragung von Geschäftsanteilen der MiRO-KG an Dritte. Dieses Zustimmungserfordernis sei von ESSO und Exxon gegenüber Shell im Zuge einer konkret beabsichtigten Anteilsübertragung missachtet worden.

Die noch umfassenderen Eilanträge von Shell – beispielsweise mit dem Ziel jegliche Erklärung oder Handlung zu untersagen, die wirtschaftlich einer Übertragung von MiRO-Anteilen gleichkomme – seien allerdings zu unbestimmt und daher vom Landgericht zu Recht abgewiesen worden.

 

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist rechtskräftig. Eine weitere Instanz steht im eingeschlagenen Weg des Eilrechtsschutzes nicht mehr zur Verfügung.

 

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 22.07.2024, Aktenzeichen 1 U 10/24.

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