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Bezahlkarte für Flüchtlinge – Sofortige Beschwerde eines unterlegenen Bieters gegen die Vergabe des Auftrags – Termin zur mündlichen Verhandlung über die sofortige Beschwerde am 18. Oktober 2024

Datum: 29.08.2024

Kurzbeschreibung: 

Pressemitteilung vom 29.08.2024 (9/2024)

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Bezahlkarte für Flüchtlinge – Sofortige Beschwerde eines unterlegenen Bieters gegen die Vergabe des Auftrags – Termin zur mündlichen Verhandlung über die sofortige Beschwerde am 18. Oktober 2024

 

Im Verfahren zur Vergabe des Auftrags für die sogenannte „Bezahlkarte für Flüchtlinge“ hat am Dienstag, den 27.08.2024 ein im Vergabeverfahren unterlegener Bieter sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer des Landes Baden-Württemberg vom 13.08.2024 eingelegt.

 

Die sofortige Beschwerde hat (von Gesetzes wegen) eine aufschiebende Wirkung von zwei Wochen. In diesem Zeitraum ist die Entscheidung der Vergabekammer vom 13.08.2024 also grundsätzlich nicht umsetzbar, d.h. die Vergabestelle darf noch keinen Auftrag erteilen. Außerdem hat der unterlegene Bieter zusammen mit seiner sofortigen Beschwerde einen Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung gestellt.

 

Der für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständige Vergabesenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe, der die Verfahrensrechte (z.B. die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme) von sämtlichen Verfahrensbeteiligten koordinieren und angemessen sicherstellen muss, hat umgehend Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 18.10.2024 bestimmt.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass im Gerichtsgebäude sowie im Sitzungssaal vor Beginn der Verhandlung Ton-, Film- und Bildaufnahmen nur mit einer vorherigen Genehmigung zulässig sind, die Medienvertreter bis zum 15. Oktober 2024 per E-Mail (unter pressestelle@olgkarlsruhe.justiz.bwl.de) beantragen können. Während der Verhandlung sind Ton-, Film- und Bildaufnahmen in jedem Fall untersagt.

 

Termin: 18. Oktober 2024, 14:00 Uhr, Sitzungssaal II, Oberlandesgericht Karlsruhe, Hoffstraße 10, Karlsruhe

 

Aktenzeichen des Oberlandesgerichts Karlsruhe: 15 Verg 9/24

Aktenzeichen der Vorinstanz: VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. August 2024, 1 KV 38/24

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