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Termin zur mündlichen Verhandlung am 06. Oktober 2026 im Streit einer Drag Queen gegen den AfD Kreisverband Freiburg u.a.

Datum: 30.09.2026

Kurzbeschreibung: 

Pressemitteilung vom 30. September 2026 (4/2026)

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Termin zur mündlichen Verhandlung am 06. Oktober 2026 im Streit einer Drag Queen gegen den AfD Kreisverband Freiburg u.a.

 

Der Kläger macht gegen den AfD Kreisverband Freiburg (und dessen redaktionell verantwortlichen Vertreter) Unterlassungsansprüche geltend. Die Beklagten verwendeten im März 2026 ein Bild des Klägers – ohne bei ihm nachzufragen – im Rahmen des baden-württembergischen Landtagswahlkampfs.

 

Hintergrund des Streits ist folgender:

 

Der Kläger tritt unter dem Künstlernamen „Dita Whip“ als Drag Queen auf. In dieser Rolle führte er – unterstützt durch einen Verein und die städtische Geschäftsstelle Diversity & Antidiskriminierung – am 28. Februar 2026 anlässlich des „Zero Discrimination Day“ eine Kinderbuchlesung in der Stadtbibliothek Freiburg durch.

 

Die Beklagten veröffentlichten daraufhin im Rahmen des Landtagswahlkampfs online eine Text- und Bildcollage, die unter der Überschrift „Frieden statt Krieg - Tradition statt Ideologie!“ sowie oberhalb der beiden Textzeilen „Ideologie-Irrsinn - Drag-Queens lesen in Freiburg für Kinder aus genderneutralen Büchern!“ und „Hände weg von unseren Kindern!“ u.a. ein Bild des Klägers in seiner Rolle als „Dita Whip“ zeigte. Das für die Collage verwendete Bild war in ähnlicher Form zuvor Teil der Werbung für die Kinderbuchlesung gewesen.

 

Nachdem der Kläger die beiden Beklagten erfolglos aufgefordert hatte, das Bild seiner Person nicht weiter zu verbreiten, beantragte er in einem Eilverfahren den Erlass einer einstweiligen Verfügung, um die weitere Verbreitung seines Bilds durch die Beklagten zu unterbinden. Mit Urteil vom 24. Juni 2026 gab das Landgericht Freiburg dem Kläger Recht.

 

Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass die Bildverwendung im Rahmen der Text- und Bildcollage einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dargestellt habe. Nach dem Kunsturhebergesetz dürften Bilder einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden. Eine solche Einwilligung habe nicht vorgelegen. Auf eine Einwilligung könne nur dann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn das Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen sei und dessen Verbreitung keine berechtigten Interessen der Person verletze, die auf dem Bild abgebildet sei. Zwar erscheine es naheliegend, dass die Veranstaltung in der Stadtbibliothek vom 28. Februar 2026 dem „Bereich der Zeitgeschichte“ zuzuordnen gewesen sei. Die Beklagten hätten aber – auch unter Berücksichtigung ihrer Meinungsfreiheit – berechtigte Interessen des Klägers verletzt, indem sie das Bild seiner Person im Rahmen ihrer Wahlkampfwerbung nutzten.

 

Die in erster Instanz unterlegenen Beklagten haben gegen das Urteil Berufung eingelegt, über die der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - nun am 06. Oktober 2026 mündlich verhandelt.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass im Gerichtsgebäude sowie im Sitzungssaal vor Beginn der Sitzung Ton-, Film- und Bildaufnahmen nur mit einer vorherigen Genehmigung zulässig sind, die Medienvertreter bis zum 05. Oktober 2026 per E-Mail (unter pressestelle@olgkarlsruhe.justiz.bwl.de) beantragen können. Während der Sitzung sind Ton-, Film- und Bildaufnahmen in jedem Fall untersagt.

 

Termin: 06. Oktober 2026, 14:00 Uhr, Sitzungssaal 1 im Zentralen Prozessgebäude des Oberlandesgericht Karlsruhe, Heinrich-von-Stephan-Straße 1 in 79100 Freiburg

 

Aktenzeichen des Oberlandesgerichts Karlsruhe: 14 U 110/26

Vorinstanz: Landgericht Freiburg, Urteil vom 24. Juni 2026, 2 O 105/26