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Familiengerichte können – ggf. haltlose – Anregungen auf Einleitung von Verfahren wegen angeblicher Kindeswohlgefährdungen selbst erledigen

Datum: 05.05.2021

Pressemitteilung vom 5. Mai 2021 (6/21)
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Familiengerichte können – ggf. haltlose – Anregungen auf Einleitung von Verfahren wegen angeblicher Kindeswohlgefährdungen selbst erledigen


Bei etlichen Familiengerichten im Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe sind in den zurückliegenden Wochen Anregungen zur Einleitung von Verfahren wegen angeblicher Kindeswohlgefährdungen vor dem Hintergrund von Schutzmaßnahmen während der COVID-19-Pandemie eingegangen. Auf eine solche Anregung hin hatte das Amtsgericht Pforzheim mit Beschluss vom 30. März 2021 das „Verfahren“ an das Verwaltungsgericht Karlsruhe verwiesen. Diese Entscheidung hat der 20. Familiensenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe mit Beschluss vom 28. April 2021 aus rein verfahrensrechtlichen Erwägungen aufgehoben.
Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass eine bloße Anregung an das Familiengericht, wegen einer angeblichen Kindeswohlgefährdung tätig zu werden, noch kein förmliches gerichtliches „Verfahren“ begründe, das an eine andere Gerichtsbarkeit verwiesen werden könnte. Das Familiengericht müsse vielmehr zunächst im Wege von „Vorermittlungen“ prüfen, ob überhaupt ein Verfahren eingeleitet werde; gebe es hierfür keinen Grund, könne es die Angelegenheit selbst beenden.
Eine darüber hinausgehende inhaltliche Aussagekraft hat der Beschluss nicht. Insbesondere verhält sich die Entscheidung nicht zu der Frage, ob Familiengerichte für die Überprüfung infektionsschutzrechtlicher Regelungen an Schulen zuständig sind oder nicht.


Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 28. April 2021, Aktenzeichen: 20 WF 70/21
Vorinstanz: Amtsgericht Pforzheim, Beschluss vom 30. März 2021, Aktenzeichen: 6 F 42/21

Hinweis:
§ 24 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) lautet wie folgt:
(1) Soweit Verfahren von Amts wegen eingeleitet werden können, kann die Einleitung eines Verfahrens angeregt werden.
(2) Folgt das Gericht der Anregung nach Absatz 1 nicht, hat es denjenigen, der die Einleitung angeregt hat, darüber zu unterrichten, soweit ein berechtigtes Interesse an der Unterrichtung ersichtlich ist.

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