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Streit um Echtheit eines Gemäldes - Strandlandschaft von Eugene Boudin? -

Datum: 18.10.2013

Kurzbeschreibung: 

Die Parteien streiten um die Echtheit eines Gemäldes - Strandlandschaft mit Fischerbooten und Fischern -, das von Eugène Boudin stammen soll. Der beklagte Verkäufer hatte das Bild im Jahr 2008 in einem Auktionshaus zum Preis von 5.500 Euro erworben, er hatte es im Internet als „Ölgemälde Eugène Boudin mit Fotoexpertise“ angeboten. Zu einem Kaufpreis von 26.000 Euro erwarb der Käufer das Bild vom Beklagten, nachdem er es besichtigt hatte und die Expertise, ein handgeschriebenes Schriftstück eines ehemaligen Museumsdirektors gelesen hatte, die besagte, er habe das Bild im Original untersucht, es sei eine Arbeit von Eugène Boudin. Im Sommer 2009 erklärte der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag, hilfsweise dessen Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, weil das Gemälde keine Arbeit von Eugène Boudin sei, denn es sei, dies ist unstreitig, nicht im Werkverzeichnis des französischen Experten für diesen Maler aufgeführt. Das Kunstwerk sei mangelhaft, da der einzige anerkannte Experte das Bild als nicht von Eugène Boudin stammend einstufe, und es deshalb nicht als Arbeit dieses Malers verkäuflich sei. Im Falle der Echtheit des Gemäldes wäre dieses mindestens 120.000 Euro wert gewesen, unter Abzug der Verkäuferprovision sowie der Versicherung verlange er daher Schadensersatz in Höhe von 106.200 Euro. Der Verkäufer hätte ihn darauf hinweisen müssen, dass er das Werk erst ein halbes Jahr zuvor in einer Auktion zum Preis von 5.500 Euro „als Boudin zugeschrieben“ erworben habe.

Der Beklagte hat bestritten, dass das Gemälde nicht von Eugène Boudin stamme.

Das Landgericht Mannheim hat der Klage in Höhe von 26.000 Euro Zug um Zug gegen Rückgabe des Gemäldes stattgegeben.

 

Die Berufung des beklagten Verkäufers hatte Erfolg. Der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat die Klage insgesamt abgewiesen:

Das Bild sei nicht mangelhaft, der Kläger habe die Unechtheit des Gemäldes nicht bewiesen. Nach der Einholung zweier Sachverständigengutachten sei das Landgericht nicht zu der Überzeugung gelangt, dass das Gemälde nicht von Boudin stamme. Die Beweiswürdigung des Landgerichts sei nicht zu beanstanden, die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht erforderlich. Insbesondere habe es der Sachverständige nicht für ungewöhnlich gehalten, dass das Gemälde bisher nicht bekannt sei, mit weiteren, bisher unbekannten Werken Boudins müsse gerechnet werden, die fehlende Signatur lasse weder Zweifel an der Eigenhändigkeit aufkommen noch deute sie auf ein mehr oder minder geringes Maß der Vollendung hin. Das zweite Gutachten habe keine Anhaltspunkte dafür geliefert, dass das Werk aus maltechnisch/naturwissenschaftlicher Sicht nicht von Boudin stammen könne.

Das Kunstwerk sei auch nicht deshalb mangelhaft, weil der Experte und Verfasser des Werkverzeichnisses das Bild nicht als echt anerkenne. Eine solche Beschaffenheit des Kunstwerks hätten die Parteien bei Vertragsschluss gerade nicht vereinbart. Ein Mangel würde nur vorliegen, wenn das Werk konkret beim Abschluss des Vertrages dahin beschrieben worden wäre, dass es in einem bestehenden Werkverzeichnis oder in einem Katalog aufgenommen oder von einem bestimmten Experten anerkannt worden sei. Solche Erklärungen seien aber nicht abgegeben worden.

Eine Pflicht des Verkäufers, die Umstände des Ankaufs ungefragt offenzulegen, habe nicht bestanden. Dass der Verkäufer das Werk nicht mit dem ausdrücklichen Hinweis darauf beschrieben habe, dass das Gemälde nur nach einer Expertise des Museumsdirektors Eugène Boudin zugeschrieben werde, stelle kein arglistiges Verhalten dar, denn dies habe der Kläger bereits anhand der Umstände des Kaufs von selbst erkennen können. Ihm sei zu dem unsignierten und undatierten Gemälde, das seinen Urheber nicht unmittelbar erkennen lasse, lediglich diese Expertise vorgewiesen worden und deren Einschätzung folgend das Gemälde als von Eugène Boudin gemalt bezeichnet worden.

Der beklagte Verkäufer habe sich auch darauf verlassen dürfen, dass diese Expertise zutreffe. Es gebe keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Verkäufer bei Vertragsschluss gewusst hätte, dass es ein Werkverzeichnis für Boudin gebe, in dem das Kaufobjekt nicht aufgeführt sei, und dass der Kunstmarkt deshalb für die Beurteilung, ob das Werk echt sei, besonderen Wert auf die Einschätzung dieses Experten legen würde.

Die Revision ist nicht zugelassen worden.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom15.10.2013 - 17 U 8/13 -

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