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Verurteilung eines "falschen" Priesters rechtskräftig

Datum: 23.12.2005

Kurzbeschreibung: 


Dies hat jetzt der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe entschieden und damit die Revision eines 78-jährigen Angeklagten  verworfen.

Dieser hatte sich während eines in einer südbadischen Gemeinde im Juni 2002 durchgeführten Kuraufenthalts gegenüber dem katholischen Pfarrer als „Pater Michael“ ausgegeben und behauptet, früher Missionar in Rhodesien (heute: Simbabwe) gewesen zu sein. Im Glauben, einen Ordensgeistlichen vor sich zu haben, stellte der Pfarrer dem Angeklagten Albe und Stola zur Verfügung und ließ diesen auch als Konzelebrant an Messfeiern teilnehmen. Aufgrund eines Hinweises im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg stellte sich heraus, dass der Angeklagte nicht über ein „Zelebret“ der katholischen Kirche verfügte und sich bereits früher zu Unrecht als katholischer Priester ausgegeben hatte.

Das Landgericht Offenburg verurteilte den Angeklagten hierauf unter grundsätzlicher Bestätigung einer Entscheidung der Vorinstanz wegen unbefugten Tragens kirchlicher Amtskleidungen (§ 132 a Abs.1 Nr. 4, Abs. 3 StGB) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15 Euro (insgesamt somit 600 Euro) und führte hierzu aus, der Angeklagte sei nicht zum Tragen von Albe und Stola während einer Messfeier befugt gewesen, da dies nach den Vorschriften der katholischen Kirche geweihten Priestern vorbehalten sei. Auch sei rechtlich ohne Belang, dass dem Angeklagten durch einen Metropoliten einer Freikatholischen Kirche als einem eingetragenen Verein 1968 eine solche Segnung zuteil geworden sei, da die heilige katholische Weihe nur durch einen geweihten Bischof der römisch-katholischen Kirche erfolgen dürfe, was der Angeklagte auch gewusst habe.
Die vom Angeklagten hiergegen eingelegte Revision hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe nunmehr als offensichtlich unbegründet verworfen.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom  30.11. 2005 - 2 Ss 106/04 -

Hinweis auf den Gesetzestext:

Fassung: 13. November 1998, gültig ab 1. Januar 1999
StGB § 132a

Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen (Fettdruck durch Verfasser)

(1) Wer unbefugt
1.  inländische oder ausländische Amts- oder Dienst-
     bezeichnungen, akademische Grade, Titel oder
     öffentliche Würden führt,
2.  die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer
     Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsycho-
     therapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker,
     Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer,
     vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder
     Steuerbevollmächtigter führt,
3.  die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachver-
     ständiger führt oder
4.  inländische oder ausländische Uniformen,
     Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 4, allein oder in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, bezieht, können eingezogen werden.

 





 


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