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Strom aus Biogas -

Datum: 22.07.2005

Kurzbeschreibung: wer ist für die Umspannung zur Einspeisung ins Stromnetz zuständig?

 

Mit dieser Frage musste sich der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Senate in Freiburg - auseinander setzen. Der Kläger betreibt seit Februar 2003 eine Biogasanlage und produziert damit Strom in Niederspannung. Dieser Strom wird über ein nicht im Eigentum des beklagten Elektrizitätswerk stehendes Umspannwerk (M 2) in Mittelspannungsstrom umgewandelt und kann so in das von dem  Elektrizitätswerk betriebene Stromnetz eingespeist werden. Im Herbst 2004 errichtete der Kläger eine weitere Biogasanlage, bei der ebenfalls Strom in Niederspannung gewonnen wird. Die Kapazitäten des Umspannwerkes M 2 reichen möglicherweise jedoch nicht aus, auch diesen Strom auf Mittelspannung umzuwandeln.

Der Kläger meinte nunmehr, dass der Netzbetreiber - das beklagte Elektrizitätswerk - nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) verpflichtet ist, den Strom so einzuspeisen, wie er ihn produziert. Der Netzbetreiber müsse entweder sein Netz modifizieren oder ein Umspannwerk auf seine Kosten errichten (geschätzter Aufwand: 28.000 Euro). Das Landgericht Konstanz gab dem Antrag  im Wege der einstweiligen Verfügung statt.
Die Berufung des beklagten Elektrizitätswerks zum Oberlandesgericht Karlsruhe war erfolgreich. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den begehrten Netzanschluss in Niederspannung. Entscheidende Frage ist, auf welcher Spannungsebene der Anlagenbetreiber den Strom anzuliefern hat, wer für die erforderliche Umspannung verantwortlich ist. Aus dem Gesetz ist unmittelbar nichts zu entnehmen. Überwiegende Gesichtspunkte sprechen aber dafür, die Verantwortung für die Umspannung dem Betreiber der Anlage als Teil der Stromerzeugungsanlage zuzuweisen. Der Anlagebetreiber, nicht der Netzbetreiber, hat es bei der Investitionsentscheidung in der Hand zu prüfen, ob die Anlage mit erheblichen Kosten der Umspannung bei der Einspeisung in eine andere Spannungsebene wirtschaftlich sinnvoll zu betreiben ist. Trotz der vom EEG angestrebten nachhaltigen Entwicklung der Energieversorgung und Förderung der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien ist es nicht sachgerecht, die Allgemeinheit diese Kosten über die Stromkosten tragen zu lassen, ohne dass vom Netzbetreiber eine Wirtschaftlichkeitsprüfung erfolgen könnte. Auch allgemeine Grundsätze des Kaufrechts sprechen für die Verantwortlichkeit des Anlagenbetreibers. Danach hat der Verkäufer die Kosten des Transports bis zum Erfüllungsort zu tragen. Dieser befindet sich an dem Ort, an welchem der Netzbetreiber zur Aufnahme des Stromes in sein Netz in der Lage ist. Dafür, dass der Netzbetreiber den Strom beim jeweiligen Erzeuger auf seine Kosten „abzuholen“ hat, gibt es im Gesetz keine Grundlage. Die Transformation ist grundsätzlich Sache des Anlagenbetreibers. Der Kläger hat deshalb nur einen Anspruch auf den von der Beklagten angebotenen Netzanschluss nach vorheriger Umspannung auf seine Kosten.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 14.07.2005 - 9 U 31/05 -

§ 1 EEG Zweck des Gesetzes:
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klima-, Natur- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, Natur und Umwelt zu schützen, einen Beitrag zur Vermeidung von Konflikten um fossile Energieressourcen zu leisten und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien zu fördern...

§ 3 EEG Begriffsbestimmungen:
(1) Erneuerbare Energien sind Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie, Windenergie, solare Strahlungsenergie, Geothermie, Energie aus Biomasse einschließlich Biogas, Deponiegas und Klärgas sowie aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus Haushalten und Industrie...

§ 13 EEG Netzkosten:
(1) Die notwendigen Kosten des Anschlusses von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien... an den technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des Netzes sowie der notwendigen Messeinrichtungen zur Erfassung der gelieferten und der bezogenen elektrischen Arbeit trägt der Anlagenbetreiber...


 

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