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Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Mannheim weiter zuständig
Datum: 08.07.2005
Kurzbeschreibung:
Dies hat jetzt der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe entschieden und damit auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Mannheim einen anderslautenden Beschluss der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Mannheim vom 16.06.2005 aufgehoben.
Gegenstand des Verfahrens ist eine Anklage der Staatsanwaltschaft Mannheim vom 11.04.2005, in welchem einem 40-jährigen türkischen Staatsangehörigen die Ver-untreuung von Landsleuten bis 1999 eingezahlten Anlagegeldern in Höhe von etwa 16 Millionen Euro vorgeworfen wird (§ 266 StGB).
Das Landgericht Mannheim hatte seine Zuständigkeit verneint, weil der Angeklagte in einem anderen Bundesland wohnhaft ist und die von ihm geführte Anlagegesellschaft auch dort ihren Sitz hat. Anders nun der 3. Strafsenat unter Hinweis darauf, dass eine Vielzahl von Geschädigten ihren Wohnsitz in Baden hätten, so dass im Zuständig-keitsbereich des Landgerichts Mannheim eine „Tatortzuständigkeit bestehe“ (§ 9 StGB), weil auch dort der Schaden bei den Anlegern eingetreten sei.
Die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Mannheim wird nun über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden haben.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 07.07.2005 - 3 Ws 239/05 -
Hinweis auf die Rechtslage
§ 9 StGB - Ort der Tat
(1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.
(2) Die Teilnahme ist sowohl an dem Ort begangen, an dem die Tat begangen ist, als auch an jedem Ort, an dem der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem nach seiner Vorstellung die Tat begangen werden sollte. Hat der Teilnehmer an einer Auslandstat im Inland gehandelt, so gilt für die Teilnahme das deutsche Strafrecht, auch wenn die Tat nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist.