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Terminankündigung: "FlowTex-Verfahren" vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe (Amtshaftungsklage 12 U 208/05)

Datum: 24.09.2007

Kurzbeschreibung: 

Die Kläger begehren aus Amtshaftung Schadensersatz vom beklagten Land Baden-Württemberg in Höhe von über 1 Mrd. Euro. Beamten des Landes sei der Vorwurf zu machen, ein als solches erkanntes betrügerisches Schneeballsystem nicht aufgedeckt, teilweise sogar unterstützt zu haben. Insbesondere einem Betriebsprüfer falle eine Beihilfe zu einem Betrug zum Nachteil der Kläger zur Last.

Das Landgericht Karlsruhe hat die Klage mit Urteil vom 26.07.2005 abgewiesen.

Der für die Berufung der Kläger zuständige 12. Zivilsenat hat Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt auf:

Montag, den 15. Oktober 2007, vorm. 10.00 Uhr, Saal 112

im Oberlandesgericht Karlsruhe, Hoffstraße 10.

Im Hinblick auf diesen Termin werden folgende organisatorische Hinweise mitgeteilt:

Allgemeines

1. Es ist nicht bekannt, ob es sich bei dieser Entscheidung bereits um ein Urteil handeln wird.

2. Der Termin ist auf 10.00 Uhr bestimmt; Einlass in den Sitzungssaal wird ab 9.30 Uhr gewährt.

3. Bei jedem Betreten des Oberlandesgerichts haben die Zuhörer einen Lichtbildausweis (Personalausweis oder Reisepass) mitzuführen und sich nach Aufforderung auszuweisen.

4. Während der Sitzung sind Mobiltelefone auszuschalten. Ton-, Bild- und Filmaufnahmen während des Termins sind untersagt.

 

Presse:

1. Akkreditierungen

Alle Medienvertreter werden gebeten, sich schriftlich bis zum Freitag, den 05. Oktober 2007 bei der Pressestelle des Oberlandesgerichts in Karlsruhe zu akkreditieren (Fax-Nr.: 0721/926-2019 oder per E-Mail: Poststelle@olgkarlsruhe.justiz.bwl.de). Es werden höchstens 15 akkreditierte Pressevertreter zugelassen. Die Akkreditierungen werden in der Reihenfolge des Eingangs vorgenommen. Akkreditierungsgesuche, die nach Ablauf der Frist eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden.

2. Foto- und Fernsehaufnahmen

a) Für Film- und Tonaufnahmen im Sitzungssaal werden zwei Fernsehteams (ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender) als „Poolführer" zugelassen. Die Auswahl des Poolführers bleibt den Fernsehsendern überlassen. Die Poolführer verpflichten sich, die Aufnahmen Konkurrenzunternehmen unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Der Pressestelle des Oberlandesgerichts sind die Poolführer für die Fernsehanstalten bis zum Freitag, den 05. Oktober 2007, schriftlich mitzuteilen. Es werden nur fristgemäße Anmeldungen berücksichtigt.

b) Foto-, Fernseh- und Tonaufnahmen im Sitzungssaal sind nach Aufforderung durch den Vorsitzenden einzustellen; die jeweiligen Kamerateams und Fotografen haben den Saal nach Einzug des Gerichts unaufgefordert zu verlassen, soweit sie nicht im Übrigen als Medienvertreter akkreditiert sind.

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