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Tätowiererin haftet wegen dauerhaften "Bio-Tattoos"

Datum: 14.11.2008

Kurzbeschreibung: 

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld, weil sich ein sogenanntes „Bio-Tattoo“ entgegen der Ankündigung nicht auflöste und nun mittels Laserbehandlung entfernt werden soll.
1998 hatte die beklagte Tätowiererin mit einem Flyer für das Anbringen eines sogenannten Bio-Tattoos geworben, das sich in einem Zeitraum von 3 - 7 Jahren wieder in Nichts auflösen würde. Die Klägerin las den Flyer und begab sich im Februar 1998  auf eine Verbrauchermesse zu einem Messestand, wo ihr die Beklagte nochmals erklärte, dass sich die Tätowierung in jedem Fall wieder vollständig verflüchtigen werde, weil sie nur in die oberste Hautschicht eingefräst werde und im Übrigen nur Biofarben verwendet würden.
Die Klägerin ließ sich noch auf der Messe um den Bauchnabel herum ein solches Bio-Tattoo in Gestalt einer stilisierten Sonne anbringen. Noch heute ist das Tattoo deutlich sichtbar und gegenüber dem Zeitpunkt des Anbringens lediglich etwas verblasst. 2007 schaltete die Klägerin einen Rechtsanwalt ein, nachdem sie seit dem Jahr 2005 ständig darauf gewartet hatte, dass das Tattoo nicht nur verblassen, sondern vollständig verschwinden werde, was nicht geschah. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten lehnte eine Zahlung ab.
Das Landgericht Mannheim hat die Klage wegen Verjährung des Anspruchs abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin zum Fachsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hatte Erfolg. Das Oberlandesgericht Karlsruhe stellte fest, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden aufgrund der Anbringung des Bio-Tattoos zu ersetzen.
Die Klägerin hat gegen die beklagte Tätowiererin einen Anspruch auf Ersatz ihres Schadens gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen unerlaubter Handlung. Das Anbringen des Tattoos stellt eine Körperverletzung dar, die rechtswidrig war. Das Bio-Tattoo ist nicht, wie unter anderem auf dem Flyer der Beklagten versprochen, nach 3-7 Jahren verschwunden, sondern auch heute, 10 Jahre später, noch deutlich sichtbar. Da die Klägerin unstreitig kein dauerhaftes Ornament haben wollte, war ihre Einwilligung in die Körperverletzung auch für die Beklagte erkennbar nicht darauf gerichtet, einer dauerhaften Veränderung ihres Körpers zuzustimmen. Diese ist daher durch die Beklagte rechtswidrig verursacht worden.
Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht verjährt. Die Beklagte hatte damit geworben, dass sich das Tattoo in einem Zeitraum von 3 - 7 Jahren in Nichts auflöse. Das war Grundlage der Vereinbarung der Parteien. Diese 7 Jahre waren im Februar 2005 abgelaufen. Die Verjährung konnte nicht vor Ablauf der 7-Jahres-Frist beginnen. Damit war die Einreichung der Klage im Februar 2008 noch rechtzeitig.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil  vom 22.10.2008
 - 7 U 125/08 -

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