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Weitere Haftbeschwerde verworfen

Datum: 18.07.2011

Kurzbeschreibung: 

Der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat mit Beschluss vom heutigen Tage die weitere Haftbeschwerde der Beschuldigten, gegen die gemeinsam mit ihrem Ehemann und dem Sohn der Tatvorwurf der Geiselnahme u.a. in der in einer Gemeinde im Landgerichtsbezirk Mosbach gelegenen Wohnung der beschuldigten Familie zum Nachteil einer jungen Frau bis zu deren Flucht Anfang Juni 2011 erhoben wird, verworfen.

Die Beschuldigte befindet sich - ebenso wie ihr Ehemann - aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Mosbach vom 08.06.2011 in Untersuchungshaft. Die gegen den Haftbefehl gerichtete Beschwerde der Beschuldigten verwarf das Landgericht Mosbach mit Beschluss vom 15.06.2011. Der hiergegen eingelegten weiteren Haftbeschwerde half das Landgericht nicht ab und legte die Akten dem Oberlandesgericht Karlsruhe zur Entscheidung über das Rechtsmittel vor. Dieses hat keinen Erfolg.

Auch der zuständige 3. Senat hält die Beschuldigte - ebenso wie ihren Ehemann und den Sohn - für dringend verdächtig, die Geschädigte gemeinschaftlich nahezu ein Jahr lang gegen deren Willen in der Wohnung der Familie gefangen gehalten zu haben, um diese als Arbeitskraft im Haushalt zu missbrauchen, wobei körperliche Misshandlungen mittels verschiedener gefährlicher Gegenstände, Demütigungen und Quälereien sowie Drohungen zur Aufrechterhaltung der Freiheitsberaubung und Erzwingung verschiedener Putzdienste vorrangig durch den Ehemann und den Sohn erfolgt seien. Zwar habe die Beschuldigte selbst keine körperlichen Züchtigungen vorgenommen. Sie sei aber insbesondere aufgrund der geständigen Einlassung des beschuldigten Sohnes sowie der Aussage des mutmaßlichen Opfers, bei dem nach der Flucht erhebliche Verletzungen festgestellt worden seien, der Mittäterschaft an der Geiselnahme dringend verdächtig. Nach den Angaben der geflüchteten jungen Frau habe sie insbesondere dem Sohn der Beschuldigten - wie dieser in seiner Einlassung bestätigt habe - konkrete Handlungsanweisungen erteilt, um eine Flucht der Zeugin zu verhindern. Auch habe die Zeugin berichtet, die Beschuldigte habe sie, nachdem sie vom Ehemann geschlagen worden sei und geweint habe, aufgefordert, ruhig zu sein, da es sonst noch schlimmer werde. Aufgrund des Missbrauchs der Zeugin als Arbeitskraft im Haushalt während ihrer Gefangenschaft habe die Beschuldigte zudem ein nicht unerhebliches Eigeninteresse am Taterfolg gehabt. Abschließend hat der 3. Senat bei der Bejahung des dringenden Tatverdachts zudem berücksichtigt, dass die Beschuldigte durch ein im Jahre 2002 ergangenes Urteil, mit dem sie zu einer zweijährigen Bewährungsstrafe verurteilt worden war, wegen gemeinschaftlicher Misshandlung von Schutzbefohlenen vorbestraft ist, die nunmehr erhobenen Tatvorwürfe somit nicht als wesensfremd anzusehen seien.

Angesichts der hohen Straferwartung und der in Freiheit fehlenden tragfähigen sozialen und beruflichen Bindungen der Beschuldigten bestehe auch Fluchtgefahr. Bei einer Freilassung seien zudem unzulässige Einwirkungen insbesondere auf das mutmaßliche Opfer und den zwischenzeitlich aus der Untersuchungshaft entlassenen Sohn zu erwarten, so dass für sie auch der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr vorliege. Eine Haftverschonung gegen Auflagen scheide aus. Die Fortdauer der Untersuchungshaft sei angesichts der zu erwartenden Strafhöhe auch verhältnismäßig.

Im Ergebnis hat der 3. Senat die weitere Haftbeschwerde als unbegründet verworfen. Die Beschuldigte verbleibt demgemäß weiterhin in Untersuchungshaft. Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 18.07. 2011
(3 Ws 254/11)

Geiselnahme § 239 b StGB:

(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung (§ 226) des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
...
§ 112 StPO
(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. ...

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen
...
2. bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder

3. das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde ...

b. auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken ...
und wenn deshalb die Gefahr droht, dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

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