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(Hinweis: Die vorstehend downzuloadende Darstellung ist stark vereinfacht und dient nicht der Rechtsberatung; gegebenenfalls ist daher unbedingt Rechtsrat einzuholen).
Amtsgerichtliche Urteile werden auf die Berufung von den Kleinen Strafkammern der Landgerichte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht überprüft. Auf die Revision erfolgt durch die Strafsenate der Oberlandesgerichte nur eine Überprüfung auf Rechtsfehler; die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz werden – soweit verfahrensfehlerfrei erfolgt oder nicht angegriffen – vom Revisionsgericht seiner Beurteilung als richtig zugrundegelegt. Als Grundsatz gilt: Berufung und Revision sind die Rechtsmittel gegen Urteile, Beschwerde ist das Rechtsmittel gegen Beschlüsse.
In einzelnen – in § 120 GVG genannten – Strafsachen ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat, für das gesamte Gebiet des Landes als erstinstanzliches Gericht zuständig. Eine erstinstanzliche Zuständigkeit in Strafsachen hat daher das OLG Karlsruhe nicht.
In Haftsachen obliegt dem Oberlandesgericht von Amts wegen originär eine periodische Haftprüfung (vgl. §§ 121, 122 StPO).
Ausschließlich zuständig ist das Oberlandesgericht für die Entscheidung über die Auslieferung eines Ausländers nach dem Gesetz über Internationale Rechtshilfe in Strafsachen.
In Ordnungswidrigkeitenverfahren (Bußgeldsachen) entscheidet über den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid der Bußgeldbehörde das Amtsgericht. Über die unter bestimmten Voraussetzungen gegen die amtsgerichtliche Entscheidung zulässige - revisionsähnliche – Rechtsbeschwerde entscheidet das Oberlandesgericht (vgl. §§ 79, 80 OWiG).
Besonderheit Vorlageverfahren: Auf bestimmten Gebieten ordnet das Gesetz zum Zwecke der Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung an, dass das letztinstanzliche Gericht – z.B. auch das Oberlandesgericht – eine Rechtsfrage einem im Gerichtsaufbau übergeordneten Gericht zur Entscheidung vorlegen muss; vgl. insoweit für Straf- und Bußgeldsachen das Vorlageverfahren nach §§ 121 Abs. 2 GVG, 79 Abs. 3 OWiG. Nach Art. 267 Abs. 3 AEUV darf das Oberlandesgericht als letztinstanzliches Gericht über die Auslegung des Europäischen Gemeinschaftsrechts in der Regel nicht selbst entscheiden, sondern ist verpflichtet, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft die Auslegungsfrage zur Entscheidung vorzulegen.