Pressemitteilung vom 21. April 2021 (5/21)
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Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe – Zivilsenate in Freiburg – am 4. Mai 2021 im Streit über mögliche Nebenwirkungen der Pille „Yasminelle“
Am Dienstag, dem 4. Mai 2021, findet vor dem 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe – Zivilsenate in Freiburg – die
Berufungsverhandlung statt über eine Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen die Bayer Vital GmbH.
Die Klägerin erlitt im Sommer 2009 eine beidseitige Lungenembolie sowie einen Kreislaufzusammenbruch mit Herzstillstand und führt
dies auf die Einnahme des von der Beklagten in Verkehr gebrachten Verhütungsmittels „Yasminelle“ mit dem Wirkstoff
Drospirenon zurück.
Das Landgericht Waldshut-Tiengen hatte die Klage nach Anhörung eines Sachverständigen mit Urteil vom 20. Dezember 2018
abgewiesen, da die Klägerin nicht habe nachweisen können, dass die von ihr erlittenen schweren gesundheitlichen Schäden
durch die Einnahme des Medikaments verursacht wurden. Das Pharmaunternehmen hafte auch nicht unter dem Gesichtspunkt der
Gefährdungshaftung nach § 84 Arzneimittelgesetz, da andere Umstände als die Einnahme des Medikaments vorliegend geeignet
gewesen seien, den von der Klägerin erlittenen Schaden zu verursachen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die eine Verurteilung der Bayer Vital GmbH zur Zahlung von Schadensersatz und
Schmerzensgeld erreichen will.
Die Verhandlung über die Berufung findet am Dienstag, 4. Mai 2021, um 9 Uhr im Gebäude des Landgerichts Freiburg, Saal IV,
Salzstraße 17 in Freiburg statt.
Der Senat beabsichtigt, den geladenen Sachverständigen anzuhören. Mit einer abschließenden Entscheidung ist in dem Termin
nicht zu rechnen.
Aufgrund des Pandemiegeschehens findet die Verhandlung nicht im Gebäude des Oberlandesgerichts, sondern im Landgericht Freiburg
statt, das mit dem Saal IV über einen deutlich größeren Saal verfügt als das Oberlandesgericht. Gleichwohl sind auch
dort die verfügbaren Sitzplätze beschränkt. Es stehen insgesamt 24 Plätze zur Verfügung, von denen 10 Plätze
für Medienvertreter vorgesehen sind.
Interessierte Bürgerinnen und Bürger werden in der Reihenfolge ihres Eintreffens am Haupteingang des Sitzungsgebäudes
eingelassen. Der Sitzungssaal wird frühestens 60 Minuten vor dem Beginn der Verhandlung geöffnet. Angesichts der Pandemielage
bitten wir, die Notwendigkeit des Besuches der Verhandlung sorgsam abzuwägen.
Wegen der Regelungen für Medienvertreter wird auf die als Datei beigefügte sitzungspolizeiliche Verfügung vom 21. April 2021
Bezug genommen. Für Kamerateams und Fotografen ist dort unter VI. ein Akkreditierungsverfahren vorgesehen.
Zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus sind verschiedene Maßnahmen zu beachten. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass
die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung von der Abgabe eines vollständig
ausgefüllten Formulars, das als Datei beigefügt ist, abhängig ist.
Aufgrund der Dynamik des Pandemiegeschehens sind kurzfristige Änderungen möglich. Bitte informieren Sie sich daher unmittelbar
vor dem Termin auf der Homepage des Oberlandesgerichts https://oberlandesgericht-karlsruhe.justiz-bw.de unter
Medien/Pressemitteilungen.
Termin: 4. Mai 2021, 9:00 Uhr, Saal IV, Gebäude Landgericht Freiburg, Salzstraße 17 in Freiburg
Aktenzeichen des Oberlandesgerichts Karlsruhe: 14 U 19/19
Vorinstanz: LG Waldshut-Tiengen, Urteil vom 20. Dezember 2018, Az. 1 O 73/12
SitzungspolizeilicheVerfügung21.04.2021.pdf
Kontaktdatenerfassungsformular.pdf
Maßgebliche Vorschriften:
Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln - Arzneimittelgesetz
§ 84 Gefährdungshaftung
(1) 1Wird infolge der Anwendung eines zum Gebrauch bei Menschen bestimmten Arzneimittels, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes an den
Verbraucher abgegeben wurde und der Pflicht zur Zulassung unterliegt oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung befreit worden ist, ein
Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen nicht unerheblich verletzt, so ist der pharmazeutische
Unternehmer, der das Arzneimittel im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr gebracht hat, verpflichtet, dem Verletzten den daraus
entstandenen Schaden zu ersetzen. 2Die Ersatzpflicht besteht nur, wenn
1. das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der
medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen oder
2.der Schaden infolge einer nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung, Fachinformation oder
Gebrauchsinformation eingetreten ist.
(2) 1Ist das angewendete Arzneimittel nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet, den Schaden zu verursachen, so wird vermutet, dass
der Schaden durch dieses Arzneimittel verursacht ist. 2Die Eignung im Einzelfall beurteilt sich nach der Zusammensetzung und der Dosierung
des angewendeten Arzneimittels, nach der Art und Dauer seiner bestimmungsgemäßen Anwendung, nach dem zeitlichen Zusammenhang mit
dem Schadenseintritt, nach dem Schadensbild und dem gesundheitlichen Zustand des Geschädigten im Zeitpunkt der Anwendung sowie allen
sonstigen Gegebenheiten, die im Einzelfall für oder gegen die Schadensverursachung sprechen. 3Die Vermutung gilt nicht, wenn ein
anderer Umstand nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet ist, den Schaden zu verursachen. 4Ein anderer Umstand liegt nicht in der
Anwendung weiterer Arzneimittel, die nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet sind, den Schaden zu verursachen, es sei denn, dass
wegen der Anwendung dieser Arzneimittel Ansprüche nach dieser Vorschrift aus anderen Gründen als der fehlenden
Ursächlichkeit für den Schaden nicht gegeben sind.
(3) Die Ersatzpflicht des pharmazeutischen Unternehmers nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ist ausgeschlossen, wenn nach den Umständen davon
auszugehen ist, dass die schädlichen Wirkungen des Arzneimittels ihre Ursache nicht im Bereich der Entwicklung und Herstellung
haben.
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 823 Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges
Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist
nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des
Verschuldens ein.