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Briefe

Der Schriftwechsel darf überwacht werden. Er wird auf Einlagen kontrolliert. Er darf auch inhaltlich überwacht werden. Abgehende Schreiben sind in einem offenen Umschlag abzugeben. Nicht überwacht wird der Schriftwechsel mit dem Verteidiger. Dieser muss sich gegenüber der Anstalt ausweisen (Vollmacht oder gerichtliche Bestellungsanordnung). Post des Verteidigers muss deutlich als solche gekennzeichnet sein.

Schriftwechsel mit Volksvertretungen (Europäisches Parlament, Bundestag, Landtag), ihren Ausschüssen (z. B. Petitionsausschuss) und den Strafvollzugsbeauftragten der Fraktione des Landtags von Baden-Württemberg ist von der Überwachung ausgenommen. Die Sendungen müssen die zutreffende Anschrift bzw. des Absenders enthalten.

Nicht überwacht werden Schreiben von Gefangenen an die Europäische Kommission für Menschenrechte und an einzelne Mitglieder der Volksvertretungen.

Von der Überwachung ausgenommen ist auch der Schriftwechsel mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder.

Nicht überwacht wird auch der Schriftwechsel mit den Mitgliedern des Anstaltsbeirats und mit den jeweils zugelassenen Betreuern.

Die Kosten des Schriftverkehrs (Briefmarken, Schreibwaren) können vom Hausgeld sowie vom Sondergeld I unbeschränkt bestritten werden.
Briefe an das Justizministerium Baden-Württemberg, an Gerichte im Landgerichtsbezirk Stuttgart und an die Staatsanwaltschaft Stuttgart können auf Wunsch portofrei mit der Dienstpost befördert werden. Hierbei sind jedoch Verzögerungen möglich (bitte bei Fristsachen beachten).

Die Zusendung von Briefmarken in eingehenden Briefen ist bis zur Höhe des Entgelts für drei Standardbriefe im Inland zugelassen. Zugesandte Briefmarken über diesen Wert hinaus werden entweder von der Zahlstelle eingelöst und dem Eigengeldkonto gutgeschrieben oder an den Absender auf dessen Kosten zurückgeschickt. Pro Monat dürfen den Gefangenen Briefmarken im Wert von 20 Standardbriefen belassen werden. Sonstige Beilagen in Briefen sind unzulässig. Unerlaubte Beilagen werden zur Habe genommen. Geld wird dem Eigengeldkonto gutgeschrieben.

Alle ein- und ausgehende Post darf weder innen noch außen beklebt sein (ausgenommen die erforderliche Briefmarke).

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