Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.
Weitere Urteile in Dieselverfahren: Volkswagen AG haftet wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung kein Anspruch auf Verzinsung des Kaufpreises ab Zahlung
Datum: 07.11.2019
Oberlandesgericht Karlsruhe Pressemitteilung vom 07.11.2019
------------------------------------------
Weitere Urteile in Dieselverfahren: Volkswagen AG haftet wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung -kein Anspruch auf
Verzinsung des Kaufpreises ab Zahlung
Der für die südbadischen Landgerichtsbezirke (Offenburg, Freiburg, Waldshut-Tiengen und Konstanz) für sog.
„Dieselverfahren“ zuständige 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe, Zivilsenate in Freiburg, hat am 06.11.2019
fünf Urteile in Dieselfällen verkündet.
Gegenstand der Verfahren waren Schadensersatzansprüche der jeweiligen Käufer von Fahrzeugen, die mit dem von der Volkswagen AG
hergestellten Motor EA 189 EU 5 ausgestattet sind.
Im Verfahren 13 U 37/19 verlangt die Klägerin wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung der Volkswagen AG Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des erworbenen Fahrzeuges. Zur Begründung trägt sie vor, die Volkswagen AG habe sie vorsätzlich sittenwidrig geschädigt, da in dem von ihr hergestellten Motor (EA 189) eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut sei. Das Landgericht hat einen Schadensersatzanspruch angenommen und die Beklagte unter anderem zur Erstattung der Erwerbskosten abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeuges sowie zur Zahlung von Zinsen ab Kaufpreiszahlung verurteilt. Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt.
Der Senat hat die Berufung der Beklagten im Wesentlichen und die Berufung der Klägerseite, die den Abzug einer
Nutzungsentschädigung angreift, zurückgewiesen. Die Volkswagen AG haftet wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung
nach § 826 BGB. Mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeuges täuschte sie in sittenwidriger Weise konkludent darüber, dass die
Verwendung des Fahrzeugs im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig sei. Demgegenüber verfügte das Fahrzeug nicht
über eine dauerhaft ungefährdete Betriebserlaubnis, weil die Motorsteuerungssoftware eine unzulässige Abschalteinrichtung
aufwies. Von einem Schädigungsvorsatz und Kenntnis der maßgeblichen Umstände der Beklagten ist der Senat aus prozessualen
Gründen ausgegangen. Durch die vorsätzliche Täuschung der Beklagten entstand der Klägerin ein Schaden, der im Abschluss
des Kaufvertrages über das Fahrzeug liegt. Sie kann daher Zahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug
um Zug gegen Übereignung des erworbenen Fahrzeuges verlangen.
Nicht begründet sind Ansprüche darauf, den Kaufpreis ab dessen Zahlung mit Zinsen in Höhe von 4 % jährlich (§ 849
BGB) oder in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen (§ 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB).
In drei weiteren Fällen hat der Senat dem entsprechend die Beklagte ebenfalls zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt.
In einem weiteren Verfahren, 13 U 12/19, hat der Kläger die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Volkswagen AG wegen
vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung geltend gemacht.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat der Senat zurückgewiesen. Das für
eine Klage auf Feststellung der Haftung der Beklagten erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor.
Die Entscheidungen sind nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof in allen Fällen zugelassen.
OLG Karlsruhe, 13 U 37/19, Urteil vom 06.11.2019 (zur Veröffentlichung in juris vorgesehen) - Vorinstanz: LG Offenburg - 2 O
381/18.
OLG Karlsruhe, 13 U 12/19, Urteil vom 06.11.2019 (zur Veröffentlichung in juris vorgesehen) - Vorinstanz: LG Offenburg – 2 O
282/18.