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Rechtsstreit um „Schwarzes Haus“ beendet
Datum: 08.05.2019
Oberlandesgericht Karlsruhe – Pressemitteilung vom 8.5.2019
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Rechtsstreit um „Schwarzes Haus“ beendet
Für erhebliches Aufsehen sorgte der Eigentümer einer sanierungsbedürftigen Villa in Pforzheim, als er diese 2015 ohne
behördliche Erlaubnis auf drei Seiten vollständig schwarz anmalen ließ und so zum Kunstobjekt machte. Da das Gebäude
jedoch unter Denkmalschutz steht, leitete die Stadt Pforzheim ein Bußgeldverfahren gegen ihn ein, in dem ihn das Amtsgericht Pforzheim
am 27.4.2018 zu der Zahlung von 30.000 € verurteilte.
Hiergegen legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein, die er zuletzt auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat. Da das Anstreichen
zwar zu einer dauerhaften Beeinträchtigung der materiellen Substanz des Fassadenanstrichs führte, das zuvor schadhafte
Gebäude inzwischen aber auf Veranlassung des Betroffenen denkmalgerecht saniert wurde und wegen der künstlerischen Motivation hat
der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Karlsruhe mit Beschluss vom 6.5.2019 nach Zustimmung aller Beteiligten das
Bußgeld auf 10.000 € unter Bewilligung einer Zahlungsfrist von einem Jahr herabgesetzt. Damit ist das Verfahren
rechtskräftig abgeschlossen.
Beschluss vom 6.5.2019 - 2 Rb 9 Ss 731/18
Die maßgeblichen Rechtsvorschriften des baden-württembergischen Denkmalschutzgesetzes lauten:
§ 8 Allgemeiner Schutz von Kulturdenkmalen
(1) Ein Kulturdenkmal darf nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde
1. […]
2. in seinem Erscheinungsbild beeinträchtigt werden […]
(2) […]
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. ohne Genehmigung der Denkmalschutzbehörde die in § 8 […] bezeichneten Handlungen vornimmt […]
[….]
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 250.000 Euro […] geahndet werden.