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Klage wegen Patentverletzung im Rechtsstreit IPCom GmbH & Co. KG gegen Nokia Corp. und Nokia GmbH abgewiesen
Datum: 09.07.2014
Kurzbeschreibung:
Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des
europäischen Patents 1 841 268 B1 (nachfolgend:
Klagepatent) unter anderem auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Klägerin ist eine Patentverwertungsgesellschaft, die von
der Robert Bosch GmbH ein umfangreiches, die Mobilfunktechnik
betreffendes Patentportfolio erworben hat. Zu diesem Portfolio
gehört auch die dem Klagepatent zugrundeliegende
Patentanmeldung. Die Beklagten sind der finnische
Mobilfunkhersteller Nokia und dessen deutsche Tochtergesellschaft.
Zwischen ihnen und der Klägerin besteht im Hinblick auf das
Klagepatent kein Lizenzvertrag.
Das Klagepatent betrifft eine bestimmte Ausgestaltung von
Mobilfunkgeräten, mit der über die Berechtigung des
jeweiligen Geräts zum Zugriff auf einen
Telekommunikationskanal entschieden werden soll. Dabei soll
einerseits die Belastung dieses Kanals, andererseits ein
möglicherweise bestehender „Vorrang“ des jeweiligen
Mobilfunkgeräts (etwa im Fall von Rettungsdiensten)
berücksichtigt werden. Im Ergebnis soll eine optimale
Verteilung der Ressourcen des Telekommunikationsnetzes auf die
teilnehmenden Mobilfunkgeräte erreicht werden.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, die zwingenden Vorgaben
des UMTS-Standards schrieben eine Benutzung der technischen Lehre
des Klagepatents vor, so dass standardkonforme Mobiltelefone
notwendig in den Schutzbereich des Patents fielen; die von den
Beklagten hergestellten und vertriebenen UMTS-fähigen
Mobiltelefone seien daher patentverletzend. Die Beklagten stellen
die Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents durch den
UMTS-Standard in Abrede; sie haben ferner vertrags- und
kartellrechtliche Einwendungen geltend gemacht.
Das Landgericht Mannheim hat im angefochtenen Urteil eine
Verletzung des Klagepatents in seiner erteilten Fassung durch die
standardkonformen Mobiltelefone der Beklagten bejaht und die
weiteren von den Beklagten erhobenen Einwände für
unbegründet erachtet. Es hat daher der Klage weitgehend
stattgegeben.
Während des Berufungsverfahrens hat die Klägerin im
parallel laufenden Einspruchsverfahren anstelle der bisherigen
Patentansprüche einen geänderten Patentanspruch
eingereicht, der von der Einspruchsabteilung des Europäischen
Patentamts für gewährbar erachtet worden ist. Diesen
geänderten Patentanspruch hat die Klägerin im
Berufungsverfahren zur Grundlage ihrer Verletzungsklage
gemacht.
Auf die Berufung der Beklagten hat der 6. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Karlsruhe das Urteil des Landgerichts
abgeändert und die Patentverletzungsklage abgewiesen. Nach
Auffassung des Senats macht der UMTS-Standard von der technischen
Lehre des geänderten Patentanspruchs in einem entscheidenden
Punkt keinen Gebrauch. Auch eine Verletzung des geänderten
Patentanspruchs mit äquivalenten Mitteln liegt nach Ansicht
des Senats nicht vor. In diesem Sinne hat bereits das Landgericht
Mannheim in jüngeren Urteilen, die dasselbe Patent betrafen,
entschieden. Da es bereits an einer Benutzung der technischen Lehre
des (geänderten) Klagepatents durch den UMTS-Standard fehlte,
kam es auf die weiteren Einwendungen der Beklagten, insbesondere
auch auf die Relevanz ihres Vortrags, die neuerdings vertriebenen
Mobilfunkgeräte seien in einer die Patentverletzung
ausschließenden Weise geändert worden, nicht mehr an.
Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 09.07.2014 - Az. 6 U
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