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    <title>Oberlandesgericht Karlsruhe - aktuelle Mitteilungen</title>
    <link>https://oberlandesgericht-karlsruhe.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/aktuelle+Mitteilungen</link>
    <description>Aktuelle Meldungen von: Oberlandesgericht Karlsruhe</description>
    <language>German</language>
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      <title>Oberlandesgericht Karlsruhe</title>
      <link>https://oberlandesgericht-karlsruhe.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/aktuelle+Mitteilungen</link>
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    <item>
      <title><![CDATA[OLG Karlsruhe erklärt Auslieferung eines Tatverdächtigen nach Schweden für zulässig]]></title>
      <link>https://oberlandesgericht-karlsruhe.justiz-bw.de/pb/,Lde/33192048</link>
      <description><![CDATA[<p class="pbs-datum">Datum: 29.09.2026</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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<p>Pressemitteilung vom 29. September 2026 (3/2026)</p>
<p>---------------------------------------------------------------------</p>
<p>&#160;</p>
<p>OLG Karlsruhe erkl&#228;rt Auslieferung eines Tatverd&#228;chtigen nach Schweden f&#252;r zul&#228;ssig</p>
<p>&#160;</p>
<p>Im Fall des T&#246;tungsdelikts an einer 29-j&#228;hrigen Heilbronnerin in Schweden hat das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss
vom 28.09.2026 die Auslieferung des 33-j&#228;hrigen Tatverd&#228;chtigen deutscher Staatsangeh&#246;rigkeit aus dem Raum Karlsruhe an das
K&#246;nigreich Schweden zur Strafverfolgung f&#252;r zul&#228;ssig erkl&#228;rt. Zugleich hat es die Entschlie&#223;ung der
Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe, dem Strafverfahren in Schweden vor einer m&#246;glichen Verfolgung der Tat in Deutschland Vorrang
einr&#228;umen zu wollen, gerichtlich best&#228;tigt. Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts hat in seiner Entscheidung ma&#223;geblich
darauf abgestellt, dass der Ort der mutma&#223;lichen Tat in Schweden liegt und dort die Leiche des Opfers gefunden wurde. Ein solcher
Vorgang verletzt das Sicherheitsgef&#252;hl der Bev&#246;lkerung in erheblichem Ma&#223;e und begr&#252;ndet ein vorrangiges Interesse, die
Tat vor Ort gerichtlich aufzukl&#228;ren. Zudem entspricht ein Strafverfahren am Tat- bzw. Fundort, an dem sich zentrale Beweismittel
befinden, dem Gedanken der effizienten justiziellen Zusammenarbeit im Rahmen des Europ&#228;ischen Haftbefehls. Aufgrund einer
entsprechenden Zusicherung der schwedischen Justizbeh&#246;rden ist gesichert, dass der Verd&#228;chtige im Falle seiner
rechtskr&#228;ftigen Verurteilung auf seinen Wunsch nach Deutschland zur&#252;ck&#252;berstellt wird, so dass er eine etwa verh&#228;ngte
Freiheitsstrafe hier verb&#252;&#223;en kann.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Sollte die Generalstaatsanwaltschaft nunmehr, wie angek&#252;ndigt, die Auslieferung bewilligen, soll der Verd&#228;chtigte innerhalb
von sp&#228;testens zehn Tagen nach der Bewilligungsentscheidung nach Schweden &#252;berstellt werden. Bis dahin bleibt er aufgrund der
Entscheidung des Senats in Auslieferungshaft.</p>
<p>&#160;</p>
<p>&#160;</p>
<p>Anwendbare Bestimmungen des Gesetzes &#252;ber die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG):</p>
<p>&#160;</p>
<p>&#167; 79 Grunds&#228;tzliche Pflicht zur Bewilligung; Vorabentscheidung</p>
<p>(1) Zul&#228;ssige Ersuchen eines Mitgliedstaates um Auslieferung oder Durchlieferung k&#246;nnen nur abgelehnt werden, soweit dies in
diesem Teil vorgesehen ist. Die ablehnende Bewilligungsentscheidung ist zu begr&#252;nden.</p>
<p>(2) Vor der Zul&#228;ssigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts entscheidet die f&#252;r die Bewilligung zust&#228;ndige Stelle, ob
sie beabsichtigt, Bewilligungshindernisse nach &#167; 83b geltend zu machen. Die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse geltend zu
machen, ist zu begr&#252;nden. Sie unterliegt der &#220;berpr&#252;fung durch das Oberlandesgericht im Verfahren nach &#167; 29; die
Beteiligten sind zu h&#246;ren. Bei der Belehrung nach &#167; 41 Abs. 4 ist der Verfolgte auch darauf hinzuweisen, dass im Falle der
vereinfachten Auslieferung eine gerichtliche &#220;berpr&#252;fung nach Satz 3 nicht stattfindet.</p>
<p>[&#8230;]</p>
<p>&#160;</p>
<p>&#167; 80 Auslieferung deutscher Staatsangeh&#246;riger</p>
<p>(1) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung ist nur zul&#228;ssig, wenn</p>
<p>1. gesichert ist, dass der ersuchende Mitgliedstaat nach Verh&#228;ngung einer rechtskr&#228;ftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen
Sanktion anbieten wird, den Verfolgten auf seinen Wunsch zur Vollstreckung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
zur&#252;ckzu&#252;berstellen, und</p>
<p>2. die Tat einen ma&#223;geblichen Bezug zum ersuchenden Mitgliedstaat aufweist.</p>
<p>Ein ma&#223;geblicher Bezug der Tat zum ersuchenden Mitgliedstaat liegt in der Regel vor, wenn die Tathandlung vollst&#228;ndig oder in
wesentlichen Teilen auf seinem Hoheitsgebiet begangen wurde und der Erfolg zumindest in wesentlichen Teilen dort eingetreten ist, oder wenn
es sich um eine schwere Tat mit typisch grenz&#252;berschreitendem Charakter handelt, die zumindest teilweise auch auf seinem Hoheitsgebiet
begangen wurde.</p>
<p>[&#8230;]</p>
<p>&#160;</p>
<p>&#167; 83b Bewilligungshindernisse</p>
<p>(1) Die Bewilligung der Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn</p>
<p>1.gegen den Verfolgten wegen derselben Tat, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein
strafrechtliches Verfahren gef&#252;hrt wird,</p>
<p>[&#8230;]</p>
<p>&#160;</p>
<p>
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------</p>
<p>Oberlandesgericht Karlsruhe ▪ Hoffstra&#223;e 10 ▪ 76133 Karlsruhe ▪ Telefon 0721 926-0 ▪ Telefax 0721 926-2019
▪&#160;</p>
<p>pressestelle@olgkarlsruhe.justiz.bwl.de ▪ www.olgkarlsruhe.de ▪ www.service-bw.de</p>
<p>&#160;</p>
<p>Pressesprecher:&#160;</p>
<p>Senate in Karlsruhe: Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Dr. Klaus Stohrer (0721/926-2021 oder -2028)</p>
<p>Senate in Freiburg: Richter am Oberlandesgericht David Stuhlmann (0721/926-2028 oder 0174/2538278)</p>
<p>&#160;</p>
<p>Sie k&#246;nnen diese Pressemitteilungen durch eine Mail an die Adresse pressestelle@olgkarlsruhe.justiz.bwl.de abbestellen.</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Tue Sep 29 00:00:00 CEST 2026</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[<b><span>Kindernachversicherung eines mit einer Behinderung geborenen Kindes in der privaten Pflegezusatzversicherung wirksam</span></b>]]></title>
      <link>https://oberlandesgericht-karlsruhe.justiz-bw.de/pb/,Lde/28319271</link>
      <description><![CDATA[<p class="pbs-datum">Datum: 07.07.2026</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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<p>Pressemitteilung vom 7.7.2026 (2/2026)</p>
<p>---------------------------------------------------------</p>
<p>&#160;</p>
<p>Kindernachversicherung eines mit einer Behinderung geborenen Kindes in der privaten Pflegezusatzversicherung wirksam</p>
<p>&#160;</p>
<p>Die Kindernachversicherung eines mit einer Behinderung geborenen Kindes in der privaten Pflegezusatzversicherung kann nach Auffassung
des Oberlandesgerichts Karlsruhe wirksam sein, obwohl der Elternteil bei Abschluss seines eigenen Versicherungsvertrages von der
pr&#228;natalen Diagnose einer Trisomie 21 bereits wusste und die Versicherung hier&#252;ber nicht informierte.&#160;</p>
<p>&#160;</p>
<p>Gem&#228;&#223; &#167; 198 Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und nach den ma&#223;geblichen Versicherungsbedingungen kann ein
neugeborenes Kind ohne Risikozuschl&#228;ge und ohne gesonderte Gesundheitspr&#252;fung zur privaten Pflegezusatzversicherung angemeldet
werden, sofern ein Elternteil vor der Geburt bereits mindestens drei Monate versichert war. In diesem Fall der Nachversicherung besteht
auch Versicherungsschutz f&#252;r angeborene Fehlbildungen oder Behinderungen des Kindes.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Kl&#228;ger hat in Kenntnis des Umstands, dass bei seiner noch ungeborenen Tochter die durchgef&#252;hrte Pr&#228;nataldiagnostik
den gesicherten Befund einer Trisomie 21 (entspricht dem klinischen Bild eines Down-Syndroms) ergeben hatte, f&#252;r sich selbst eine
private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen. Die im Antragsformular enthaltenen Fragen zu seinem eigenen Gesundheitszustand hat der
Vater wahrheitsgem&#228;&#223; beantwortet; Fragen zu einem eventuell bereits gezeugten, aber noch nicht geborenen Kind wurden nicht
gestellt. Nach Geburt der Tochter wurde diese zur Kindernachversicherung angemeldet und ohne weitere Gesundheitspr&#252;fung und ohne
Wartezeiten in die Versicherung einbezogen. Die Tochter ist von Geburt an auf Grund von Trisomie 21 pflegebed&#252;rftig gem&#228;&#223;
Pflegegrad 3. Als dies der Versicherung als Versicherungsfall gemeldet wurde, erkl&#228;rte sie die Anfechtung wegen arglistiger
T&#228;uschung. Sie meint, der Vater h&#228;tte die ihm bekannte Diagnose auch ohne entsprechende Nachfrage offenbaren m&#252;ssen.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat dem Vater mit Urteil vom 7. Juli 2026 Recht gegeben. Die Kindernachversicherung
ist wirksam zustande gekommen und die Versicherung muss die vereinbarten Leistungen bei Pflegegrad 3 erbringen. Der Vater hat bei
Antragstellung nicht aktiv get&#228;uscht, da er alle ihm gestellten Fragen korrekt beantwortet hat. Auch eine T&#228;uschung durch
Unterlassen liegt nicht vor, denn den Vater traf keine Pflicht, die Versicherung ungefragt zu informieren. Es war grunds&#228;tzlich Sache
der gesch&#228;ftserfahrenen Versicherung, in ihrem Antragsformular diejenigen Fragen zu stellen, die f&#252;r ihre Entscheidung wesentlich
sind. Die M&#246;glichkeit von pr&#228;natal diagnostizierten Erkrankungen ist nicht au&#223;ergew&#246;hnlich, so dass die Versicherung,
die um die M&#246;glichkeit der Kindernachversicherung wusste, hiernach h&#228;tte fragen k&#246;nnen. Da sie dies nicht tat, konnte der
Vater annehmen, dass sie kein Interesse an einer solchen Mitteilung hat.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Das Urteil ist noch nicht rechtskr&#228;ftig. Eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist m&#246;glich.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 7.7.2026, Az.: 12 U 131/25</p>
<p>Vorinstanz: Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 7.10.2025, Az.: 8 O 111/25</p>
<p>&#160;</p>
<p>&#160;</p>
<p>Hinweise:</p>
<p>&#160;</p>
<p>- &#160; &#160; &#160; &#160; &#167; 198 Absatz 1 VVG (Kindernachversicherung) lautet:</p>
<p>Besteht am Tag der Geburt f&#252;r mindestens einen Elternteil eine Krankenversicherung, ist der Versicherer verpflichtet, dessen
neugeborenes Kind ab Vollendung der Geburt ohne Risikozuschl&#228;ge und Wartezeiten zu versichern, wenn die Anmeldung zur Versicherung
sp&#228;testens zwei Monate nach dem Tag der Geburt r&#252;ckwirkend erfolgt. Diese Verpflichtung besteht nur insoweit, als der beantragte
Versicherungsschutz des Neugeborenen nicht h&#246;her und nicht umfassender als der des versicherten Elternteils ist.</p>
<p>&#160;</p>
<p>- &#160; &#160; &#160; &#160; Die private Pflegezusatzversicherung geh&#246;rt zu den Krankenversicherungen.</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Tue Jul 07 00:00:00 CEST 2026</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[<b><span>Verurteilung wegen Volksverhetzung durch Prediger in Pforzheim ist rechtskräftig</span></b>]]></title>
      <link>https://oberlandesgericht-karlsruhe.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/PM+1_2026+Verurteilung+wg_+Volksverhetzung+durch+Prediger+rechtskraeftig</link>
      <description><![CDATA[<p class="pbs-datum">Datum: 10.06.2026</p>
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                            <div class="text">
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<p>Pressemitteilung vom 10.6.2026 (1/2026)</p>
<p>---------------------------------------------------------</p>
<p>&#160;</p>
<p><strong>Revision verworfen: Verurteilung wegen Volksverhetzung durch Prediger in Pforzheim ist rechtskr&#228;ftig</strong></p>
<p>&#160;</p>
<p>Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat mit Beschluss vom 1.6.2026 die Revision eines heute 34 Jahre alten
&#246;sterreichischen Staatsangeh&#246;rigen gegen seine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 150 Tagess&#228;tzen zu je 45 Euro wegen
Volksverhetzung als unbegr&#252;ndet verworfen.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Angeklagte ist Laienprediger. Er hielt am 11.6.2023 in der &#8222;Baptistenkirche Zuverl&#228;ssiges Wort&#8220; in Pforzheim, einem
im M&#228;rz 2023 gegr&#252;ndeten Ableger der in den USA ans&#228;ssigen &#8222;Faithful Word Baptist Church&#8220;, vor maximal 15
Zuh&#246;rern eine Predigt mit dem Titel &#8222;Gott hasst Menschen&#8220;. Die Predigt wurde im Internet gestreamt und war
anschlie&#223;end bis mindestens 22.8.2023 auf verschiedenen Portalen abrufbar.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Wegen des Inhalts der Predigt wurde der Angeklagte zun&#228;chst durch das Amtsgericht Pforzheim am 5.12.2024 wegen Volksverhetzung zu
einer Geldstrafe von 150 Tagess&#228;tzen zu je 40 Euro verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten, mit der er einen
Freispruch erstrebte, wurde durch Urteil des Landgerichts Karlsruhe &#8211; ausw&#228;rtige Strafkammer Pforzheim &#8211; vom 9.10.2025
verworfen. Auch die Berufung der Staatsanwaltschaft hatte vor dem Landgericht &#8211; abgesehen von einer geringf&#252;gigen Erh&#246;hung
des einzelnen Tagessatzes auf 45 Euro &#8211; keinen Erfolg.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Nach der Beurteilung des Landgerichts hat der Angeklagte in seiner Predigt homosexuelle und queere Menschen in einer Weise, die geeignet
war, den &#246;ffentlichen Frieden zu st&#246;ren, beschimpft, b&#246;swilligt ver&#228;chtlich gemacht und sie dadurch in ihrer
Menschenw&#252;rde angegriffen. Dies kam f&#252;r das Landgericht insbesondere dadurch zum Ausdruck, dass er Homosexuelle &#8222;oder diese
ganzen anderen Geschlechter, die es gibt,&#8220; unter anderem als von Gott unwiderruflich abgelehnte, &#8222;verworfene&#8220; Menschen
bezeichnete, die er mit weggeworfenem M&#252;ll verglich, der in die &#8222;M&#252;llverbrennung&#8220; geh&#246;re. Auch die Aussage,
diese Menschen h&#228;tten &#8222;den Tod verdient und sollten eigentlich vom Staat irgendwie vernichtet werden&#8220;, bezog sich in den
Augen des Landgerichts nach dem Kontext eindeutig auf homosexuelle und queere Menschen. Damit habe er diese Menschen als minderwertig,
verachtenswert und lebensunw&#252;rdig dargestellt. Dies erf&#252;lle den Straftatbestand der Volksverhetzung (&#167; 130 Abs. 1 Nr. 2
StGB).</p>
<p>&#160;</p>
<p>Die gegen das Urteil des Landgerichts durch den Angeklagten eingelegte Revision hatte vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe keinen Erfolg.
Die &#220;berpr&#252;fung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Revision wurde daher durch
Beschluss vom 1.6.2026 als unbegr&#252;ndet verworfen.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Weitere Rechtsmittel sind nicht er&#246;ffnet. Die Verurteilung des Angeklagten ist damit rechtskr&#228;ftig.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 1.6.2026, Az.: 1 QRs 340 SRs 134/26</p>
<p>Vorinstanz: Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 9.10.2025, Az.: 19 NBs 550 Js 34804/23</p>
</div>
  </div>
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      <pubDate>Wed Jun 10 00:00:00 CEST 2026</pubDate>
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