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    <title>Oberlandesgericht Karlsruhe - aktuelle Mitteilungen</title>
    <link>https://oberlandesgericht-karlsruhe.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/aktuelle+Mitteilungen</link>
    <description>Aktuelle Meldungen von: Oberlandesgericht Karlsruhe</description>
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      <title>Oberlandesgericht Karlsruhe</title>
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      <title><![CDATA[<b><span>Kindernachversicherung eines mit einer Behinderung geborenen Kindes in der privaten Pflegezusatzversicherung wirksam</span></b>]]></title>
      <link>https://oberlandesgericht-karlsruhe.justiz-bw.de/pb/,Lde/28319271</link>
      <description><![CDATA[<p class="pbs-datum">Datum: 07.07.2026</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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<p>Pressemitteilung vom 7.7.2026 (2/2026)</p>
<p>---------------------------------------------------------</p>
<p>&#160;</p>
<p>Kindernachversicherung eines mit einer Behinderung geborenen Kindes in der privaten Pflegezusatzversicherung wirksam</p>
<p>&#160;</p>
<p>Die Kindernachversicherung eines mit einer Behinderung geborenen Kindes in der privaten Pflegezusatzversicherung kann nach Auffassung
des Oberlandesgerichts Karlsruhe wirksam sein, obwohl der Elternteil bei Abschluss seines eigenen Versicherungsvertrages von der
pr&#228;natalen Diagnose einer Trisomie 21 bereits wusste und die Versicherung hier&#252;ber nicht informierte.&#160;</p>
<p>&#160;</p>
<p>Gem&#228;&#223; &#167; 198 Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und nach den ma&#223;geblichen Versicherungsbedingungen kann ein
neugeborenes Kind ohne Risikozuschl&#228;ge und ohne gesonderte Gesundheitspr&#252;fung zur privaten Pflegezusatzversicherung angemeldet
werden, sofern ein Elternteil vor der Geburt bereits mindestens drei Monate versichert war. In diesem Fall der Nachversicherung besteht
auch Versicherungsschutz f&#252;r angeborene Fehlbildungen oder Behinderungen des Kindes.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Kl&#228;ger hat in Kenntnis des Umstands, dass bei seiner noch ungeborenen Tochter die durchgef&#252;hrte Pr&#228;nataldiagnostik
den gesicherten Befund einer Trisomie 21 (entspricht dem klinischen Bild eines Down-Syndroms) ergeben hatte, f&#252;r sich selbst eine
private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen. Die im Antragsformular enthaltenen Fragen zu seinem eigenen Gesundheitszustand hat der
Vater wahrheitsgem&#228;&#223; beantwortet; Fragen zu einem eventuell bereits gezeugten, aber noch nicht geborenen Kind wurden nicht
gestellt. Nach Geburt der Tochter wurde diese zur Kindernachversicherung angemeldet und ohne weitere Gesundheitspr&#252;fung und ohne
Wartezeiten in die Versicherung einbezogen. Die Tochter ist von Geburt an auf Grund von Trisomie 21 pflegebed&#252;rftig gem&#228;&#223;
Pflegegrad 3. Als dies der Versicherung als Versicherungsfall gemeldet wurde, erkl&#228;rte sie die Anfechtung wegen arglistiger
T&#228;uschung. Sie meint, der Vater h&#228;tte die ihm bekannte Diagnose auch ohne entsprechende Nachfrage offenbaren m&#252;ssen.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat dem Vater mit Urteil vom 7. Juli 2026 Recht gegeben. Die Kindernachversicherung
ist wirksam zustande gekommen und die Versicherung muss die vereinbarten Leistungen bei Pflegegrad 3 erbringen. Der Vater hat bei
Antragstellung nicht aktiv get&#228;uscht, da er alle ihm gestellten Fragen korrekt beantwortet hat. Auch eine T&#228;uschung durch
Unterlassen liegt nicht vor, denn den Vater traf keine Pflicht, die Versicherung ungefragt zu informieren. Es war grunds&#228;tzlich Sache
der gesch&#228;ftserfahrenen Versicherung, in ihrem Antragsformular diejenigen Fragen zu stellen, die f&#252;r ihre Entscheidung wesentlich
sind. Die M&#246;glichkeit von pr&#228;natal diagnostizierten Erkrankungen ist nicht au&#223;ergew&#246;hnlich, so dass die Versicherung,
die um die M&#246;glichkeit der Kindernachversicherung wusste, hiernach h&#228;tte fragen k&#246;nnen. Da sie dies nicht tat, konnte der
Vater annehmen, dass sie kein Interesse an einer solchen Mitteilung hat.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Das Urteil ist noch nicht rechtskr&#228;ftig. Eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist m&#246;glich.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 7.7.2026, Az.: 12 U 131/25</p>
<p>Vorinstanz: Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 7.10.2025, Az.: 8 O 111/25</p>
<p>&#160;</p>
<p>&#160;</p>
<p>Hinweise:</p>
<p>&#160;</p>
<p>- &#160; &#160; &#160; &#160; &#167; 198 Absatz 1 VVG (Kindernachversicherung) lautet:</p>
<p>Besteht am Tag der Geburt f&#252;r mindestens einen Elternteil eine Krankenversicherung, ist der Versicherer verpflichtet, dessen
neugeborenes Kind ab Vollendung der Geburt ohne Risikozuschl&#228;ge und Wartezeiten zu versichern, wenn die Anmeldung zur Versicherung
sp&#228;testens zwei Monate nach dem Tag der Geburt r&#252;ckwirkend erfolgt. Diese Verpflichtung besteht nur insoweit, als der beantragte
Versicherungsschutz des Neugeborenen nicht h&#246;her und nicht umfassender als der des versicherten Elternteils ist.</p>
<p>&#160;</p>
<p>- &#160; &#160; &#160; &#160; Die private Pflegezusatzversicherung geh&#246;rt zu den Krankenversicherungen.</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Tue Jul 07 00:00:00 CEST 2026</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[<b><span>Verurteilung wegen Volksverhetzung durch Prediger in Pforzheim ist rechtskräftig</span></b>]]></title>
      <link>https://oberlandesgericht-karlsruhe.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/PM+1_2026+Verurteilung+wg_+Volksverhetzung+durch+Prediger+rechtskraeftig</link>
      <description><![CDATA[<p class="pbs-datum">Datum: 10.06.2026</p>
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<p>Pressemitteilung vom 10.6.2026 (1/2026)</p>
<p>---------------------------------------------------------</p>
<p>&#160;</p>
<p><strong>Revision verworfen: Verurteilung wegen Volksverhetzung durch Prediger in Pforzheim ist rechtskr&#228;ftig</strong></p>
<p>&#160;</p>
<p>Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat mit Beschluss vom 1.6.2026 die Revision eines heute 34 Jahre alten
&#246;sterreichischen Staatsangeh&#246;rigen gegen seine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 150 Tagess&#228;tzen zu je 45 Euro wegen
Volksverhetzung als unbegr&#252;ndet verworfen.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Angeklagte ist Laienprediger. Er hielt am 11.6.2023 in der &#8222;Baptistenkirche Zuverl&#228;ssiges Wort&#8220; in Pforzheim, einem
im M&#228;rz 2023 gegr&#252;ndeten Ableger der in den USA ans&#228;ssigen &#8222;Faithful Word Baptist Church&#8220;, vor maximal 15
Zuh&#246;rern eine Predigt mit dem Titel &#8222;Gott hasst Menschen&#8220;. Die Predigt wurde im Internet gestreamt und war
anschlie&#223;end bis mindestens 22.8.2023 auf verschiedenen Portalen abrufbar.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Wegen des Inhalts der Predigt wurde der Angeklagte zun&#228;chst durch das Amtsgericht Pforzheim am 5.12.2024 wegen Volksverhetzung zu
einer Geldstrafe von 150 Tagess&#228;tzen zu je 40 Euro verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten, mit der er einen
Freispruch erstrebte, wurde durch Urteil des Landgerichts Karlsruhe &#8211; ausw&#228;rtige Strafkammer Pforzheim &#8211; vom 9.10.2025
verworfen. Auch die Berufung der Staatsanwaltschaft hatte vor dem Landgericht &#8211; abgesehen von einer geringf&#252;gigen Erh&#246;hung
des einzelnen Tagessatzes auf 45 Euro &#8211; keinen Erfolg.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Nach der Beurteilung des Landgerichts hat der Angeklagte in seiner Predigt homosexuelle und queere Menschen in einer Weise, die geeignet
war, den &#246;ffentlichen Frieden zu st&#246;ren, beschimpft, b&#246;swilligt ver&#228;chtlich gemacht und sie dadurch in ihrer
Menschenw&#252;rde angegriffen. Dies kam f&#252;r das Landgericht insbesondere dadurch zum Ausdruck, dass er Homosexuelle &#8222;oder diese
ganzen anderen Geschlechter, die es gibt,&#8220; unter anderem als von Gott unwiderruflich abgelehnte, &#8222;verworfene&#8220; Menschen
bezeichnete, die er mit weggeworfenem M&#252;ll verglich, der in die &#8222;M&#252;llverbrennung&#8220; geh&#246;re. Auch die Aussage,
diese Menschen h&#228;tten &#8222;den Tod verdient und sollten eigentlich vom Staat irgendwie vernichtet werden&#8220;, bezog sich in den
Augen des Landgerichts nach dem Kontext eindeutig auf homosexuelle und queere Menschen. Damit habe er diese Menschen als minderwertig,
verachtenswert und lebensunw&#252;rdig dargestellt. Dies erf&#252;lle den Straftatbestand der Volksverhetzung (&#167; 130 Abs. 1 Nr. 2
StGB).</p>
<p>&#160;</p>
<p>Die gegen das Urteil des Landgerichts durch den Angeklagten eingelegte Revision hatte vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe keinen Erfolg.
Die &#220;berpr&#252;fung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Revision wurde daher durch
Beschluss vom 1.6.2026 als unbegr&#252;ndet verworfen.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Weitere Rechtsmittel sind nicht er&#246;ffnet. Die Verurteilung des Angeklagten ist damit rechtskr&#228;ftig.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 1.6.2026, Az.: 1 QRs 340 SRs 134/26</p>
<p>Vorinstanz: Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 9.10.2025, Az.: 19 NBs 550 Js 34804/23</p>
</div>
  </div>
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      <pubDate>Wed Jun 10 00:00:00 CEST 2026</pubDate>
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