Termin zur mündlichen Verhandlung am 2. Februar 2022 im Streit um den Vergütungsanspruch einer Spielervermittler-Agentur gegen einen Fußball-Bundesligisten

Datum: 26.01.2022

Pressemitteilung vom 26. Januar 2022 (1/22)
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Termin zur mündlichen Verhandlung am 2. Februar 2022 im Streit um den Vergütungsanspruch einer Spielervermittler-Agentur gegen einen Fußball-Bundesligisten

Eine französische Gesellschaft, die sich als Spielervermittlerin im Bereich des Profifußballs betätigt, macht in der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe einen Vergütungsanspruch in Höhe von 250.000 Euro gegen einen Fußball-Bundesligisten geltend.

Das Landgericht Heidelberg hat die Klage in erster Instanz abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht insbesondere ausgeführt, dass die Parteien vor der Verpflichtung eines Fußballprofis zur Saison 2019/2020 keinen Maklervertrag abgeschlossen hätten. Die bloße Kontaktaufnahme durch den Fußball-Bundesligisten mit der klagenden Agentur im Januar 2019 reiche nicht für die Annahme eines – stillschweigend geschlossenen – Maklervertrags aus. Auf eine E-Mail des Fußball-Bundesligisten vom 14.7.2019 mit Eckdaten für einen Arbeitsvertrag mit dem Spieler sowie die damit verbundene Provision für die Spielervermittlerin habe diese mitgeteilt, dass sie den Spieler nicht mehr vertrete, das ihr übersandte Angebot auf Abschluss eines Vertrages also nicht angenommen. Hinzu komme, dass die Klägerin auch keine Vermittlungsleistung im Zusammenhang mit dem späteren Abschluss des Lizenzspielervertrages erbracht habe.

Die Verhandlung des 15. Zivilsenats über die Berufung findet am Mittwoch, den 2. Februar 2022, um 11:00 Uhr voraussichtlich im Sitzungssaal II (2. OG) des Oberlandesgerichts Karlsruhe in der Hoffstraße 10 in Karlsruhe statt. Mit einer abschließenden Entscheidung ist in dem Termin nicht zu rechnen.

Die im Sitzungssaal vorhandenen Sitzplätze sind – auch vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie – zahlenmäßig sehr begrenzt. An einer Teilnahme interessierte Medienvertreterinnen und Medienvertreter werden dringend gebeten, vorab (bis spätestens 31. Januar 2022) Kontakt mit dem Pressesprecher des Oberlandesgerichts Karlsruhe aufzunehmen, damit das Teilnahmeinteresse abgeschätzt und ggf. eine Verlegung des Termins in einen anderen Sitzungssaal sowie eine nähere Regelung des Zugangs zum Sitzungssaal bei dem zuständigen Senat angeregt werden kann.

Die allgemeinen Zugangsvoraussetzungen zum Gerichtsgebäude (insbesondere „3G“ und Maskenpflicht) finden sich auf der Website des Oberlandesgerichts Karlsruhe.

Termin: 2. Februar 2022, 11:00 Uhr, voraussichtlich Saal II (2. OG), Oberlandesgericht Karlsruhe, Hoffstraße 10, 76133 Karlsruhe

Aktenzeichen des Oberlandesgerichts Karlsruhe: 15 U 54/21
Vorinstanz: Landgericht Heidelberg, Urteil vom 9. Juni 2021, 11 O 3/21 KfH

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