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Weiteres Urteil in Dieselverfahren: Kein Anspruch auf Rückerstattung von Leasingraten gegen die VW AG
Datum: 24.01.2020
Pressemitteilung vom 24.01.2020 (5/20)
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Weiteres Urteil in Dieselverfahren: Kein Anspruch auf Rückerstattung von Leasingraten gegen die VW AG
Der unter anderem für sog. „Dieselverfahren“ zuständige 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat am 21.
Januar 2020 ein weiteres Urteil verkündet.
Der Kläger leaste im Jahr 2010 einen neuen und mit dem Motor EA 189 ausgestatteten Audi A 6 Avant 2.0 TDI für eine monatliche
Leasingrate von 869 EUR zuzüglich einer einmaligen Sonderzahlung von 13.268,75 EUR. Nach Ablauf des Leasingvertrages im Jahr 2013
erwarb der Kläger das Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 12.879,37 EUR. Er verlangt von der Volkswagen AG (VW AG) wegen sittenwidriger
vorsätzlicher Schädigung u.a. Erstattung sowohl der an die Leasinggeberin gezahlten Einmalzahlung und der Leasingraten als auch
des an die Verkäuferin gezahlten Kaufpreises zuzüglich Zinsen von 4% seit den jeweiligen Zahlungen gegen Rückgabe des
Fahrzeugs.
Das Landgericht Mannheim hat der Klage teilweise stattgegeben. Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der 17. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Karlsruhe hat das landgerichtliche Urteil auf die Berufungen der Parteien teilweise abgeändert und
entschieden:
Der Kläger hat Anspruch auf Schadensersatz wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gegen die VW AG. Der Anspruch ist
allerdings auf den nach Ablauf der Leasingzeit gezahlten Kaufpreis zuzüglich sog. Deliktszinsen (§ 849 BGB) beschränkt. Der
Kläger muss sich die von ihm seit Abschluss des Kaufvertrages gefahrenen Kilometer unter Berücksichtigung einer erwartbaren
Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 250.000 km als Nutzungsvorteil anrechnen lassen (Urteil vom 19. November 2019 – 17 U 146/19
–, vgl. Pressemitteilung vom 22.11.2019).
Die an die Leasinggeberin gezahlten Leasingraten kann der Kläger nicht verlangen. Denn auch während der Leasingzeit muss er sich
Nutzungsvorteile anrechnen lassen. Deren Höhe bemisst sich bei einem Finanzierungsleasingvertrag nach dem objektiven Leasingwert. Hier
entspricht der Leasingwert den von dem Kläger an die Leasinggeberin erbrachten Zahlungen.
Soweit die VW AG verurteilt worden ist, hat der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.01.2020, 17 U 2/19
Vorinstanz: LG Mannheim, 15 O 198/18