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KSC Stadionstreit: Stadt Karlsruhe nimmt Berufung im Verfahren um die Übergabe von Vertragsunterlagen zurück
Datum: 10.12.2019
Oberlandesgericht Karlsruhe: Pressemitteilung vom 10.12.2019
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KSC Stadionstreit: Stadt Karlsruhe nimmt Berufung im Verfahren um die Übergabe von Vertragsunterlagen zurück
Die Stadt Karlsruhe hat die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 27.09.2019 zurückgenommen, nachdem der
Vorsitzende des 8. Zivilsenates, Hans Jörg Städtler-Pernice, in der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2019 ausführlich
dargelegt hatte, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe ist damit
rechtskräftig.
Aus dem zwischen den Parteien im November 2016 geschlossenen „Vertrag zur Entwicklung des neuen Fußballstadions im
Wildpark“ ergibt sich nach den Ausführungen des Vorsitzenden ein umfassender Informationsanspruch der KSC Betriebsgesellschaft
Stadion GmbH (KSC Stadion GmbH) über alle Vorgänge, die den Neubau des Stadions betreffen. Von diesem Informationsanspruch sind
auch die jeweils aktuelle Fassung des Totalunternehmervertrages einschließlich des Zahlungsplans und weitere Unterlagen wie
Kostenschätzungen, Prüfexemplare, Nachträge und andere insbesondere mit Sonderwünschen der KSC Stadion GmbH
zusammenhängende Unterlagen umfasst.
Die Stadt Karlsruhe hatte während des Berufungsverfahrens der KSC Stadion GmbH umfangreiche Unterlagen übermittelt, nachdem der
Senat den Antrag der Stadt auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung am 08.11.2019 zurückgewiesen hatte. Allerdings waren
die übergebenen Unterlagen in dem Umfang, in dem die Zwangsvollstreckung durch den Beschluss vom 08.11.2019 vorläufig eingestellt
war, geschwärzt. Die geschwärzten Passagen sind teilweise von dem Totalunternehmer mit dem Vermerk „Betriebsgeheimnis
– streng vertraulich“ gekennzeichnet.
Die KSC Stadion GmbH hat nach Auffassung des Senates Anspruch auf Übermittlung von Kopien oder PDF-Dateien der Unterlagen ohne
Schwärzungen. Ausgenommen von dem Informationsanspruch sind nach dem Entwicklungsvertrag lediglich vertrauliche Informationen, die
ausschließlich Belange der Stadt betreffen. Geheimhaltungsinteressen des Totalunternehmers als solche schützt der
Entwicklungsvertrag nicht. Vielmehr sieht er für vertrauliche Dokumente Dritter eine Geheimhaltungsverpflichtung der KSC Stadion GmbH
vor. Daher müssen nach der vom Vorsitzenden mitgeteilten Auffassung des Senates auch Anlagen vollständig herausgegeben werden,
die der Totalunternehmer als vertraulich gekennzeichnet hatte.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Az. 8 U 122/19