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KSC Stadionstreit: Berufung der Stadt Karlsruhe weitgehend ohne Erfolgsaussicht- Oberlandesgericht Karlsruhe weist Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung überwiegend zurück
Datum: 08.11.2019
Oberlandesgericht Karlsruhe Pressemitteilung vom 08.11.2019
KSC Stadionstreit: Berufung der Stadt Karlsruhe weitgehend ohne Erfolgsaussicht- Oberlandesgericht Karlsruhe weist Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung überwiegend zurück
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Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat den Antrag der Stadt Karlsruhe, aufgrund der Berufung der Stadt die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 27.09.2019 (9 O 155/19) einstweilen einzustellen, weitgehend zurückgewiesen. Das Landgericht Karlsruhe hatte am 27.09.2019 eine einstweilige Verfügung erlassen, wonach der KSC Betriebsgesellschaft Stadion GmbH (KSC Stadion GmbH) gegen die Stadt Karlsruhe ein Anspruch auf Übermittlung diverser Unterlagen insbesondere des Totalunternehmervertrages, zusteht.
Die Stadt Karlsruhe hat gegen dieses Entscheidung Berufung eingelegt und die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
beantragt.
Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat den Antrag der Stadt, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts
Karlsruhe einstweilen einzustellen, mit Beschluss vom heutigen Tage weitgehend zurückgewiesen. Er hat die Einschätzung des
Landgerichts bestätigt, wonach sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen „Vertrag zur Entwicklung des neuen
Fußballstadions im Wildpark“ ein umfassender Informationsanspruch über alle Vorgänge, die den Neubau des Stadions
betreffen, ergibt. Dieser vertraglich vereinbarte Informationsanspruch umfasst die Einsichtnahme in den Totalunternehmervertrag und in
weitere Unterlagen wie Kostenschätzungen, Prüfexemplare, Nachträge und andere insbesondere mit Sonderwünschen der KSC
Stadion GmbH zusammenhängende Unterlagen. Wegen der Eilbedürftigkeit im Zusammenhang mit dem fortschreitenden Bauvorhaben und den
andernfalls drohenden erheblichen Nachteilen kann der Informationsanspruch auch im Wege einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht
werden.
Ausgenommen von diesem Informationsanspruch sind nach dem Vertrag lediglich vertrauliche Informationen, die ausschließlich Belange der Stadt betreffen. Soweit bestimmte Anlagen oder Anlagenteile zum Totalunternehmervertrag als „Betriebsgeheimnis – Streng vertraulich“ gekennzeichnet sind, wurde die Zwangsvollstreckung insoweit daher einstweilen eingestellt. Hier muss noch geklärt werden, ob auch diese Anlagen von dem Informationsanspruch der KSC Betriebsgesellschaft GmbH umfasst sind.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 08.11.2019 8 U 122/19