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Sorgfaltspflichten im Pflegeheim - keine lückenlose Beaufsichtigung von Demenzkranken ohne Anhaltspunkte für Sturzrisiko
Datum: 25.09.2019
Oberlandesgericht Karlsruhe Pressemitteilung vom 25.09.2019
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Sorgfaltspflichten im Pflegeheim - keine lückenlose Beaufsichtigung von Demenzkranken ohne Anhaltspunkte für Sturzrisiko
Die Klägerin ist die Krankenkasse einer an Demenz erkrankten Bewohnerin eines Pflegeheims im Landkreis Karlsruhe. Die Beklagte ist die Trägerin des Pflegeheimes.
Die 83 jährige Heimbewohnerin stürzte, als sie versuchte, bei einem Toilettengang ohne Hilfe aufzustehen. Sie erlitt eine Oberschenkelhalsfraktur. Die klagende Krankenkasse ist der Auffassung, das Pflegeheim habe seine Sorgfaltspflicht verletzt. Die Patientin hätte dauerbeaufsichtigt werden müssen. Sie fordert die aufgrund des Unfalls geleisteten Krankenversicherungsleistungen von der Trägerin des Pflegeheims.
Das Landgericht Karlsruhe hat die Klage abgewiesen.
Der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat nach Einholung eines pflegefachlichen Sachverständigengutachtens die Berufung
der Krankenkasse zurückgewiesen. Zwar besteht grundsätzlich eine Verpflichtung des Pflegeheims, Patienten nach Möglichkeit
vor Stürzen zu bewahren. Der Umfang der zu treffenden Sicherungsmaßnahmen richtet sich danach, ob und inwieweit sich ein
Sturzrisiko absehen lässt. Dabei ist der Schutz des Patienten vor einem Sturz abzuwägen mit dem Schutz seiner Intimsphäre,
die auch bei einem Demenzkranken zu beachten ist und die bei einer lückenlosen Überwachung während des Toilettengangs
beeinträchtigt wäre. Eine lückenlose Überwachung wäre nur dann zu fordern gewesen, wenn sich Anhaltspunkte
für eine Sturzgefahr nicht nur bei der allgemeinen Fortbewegung im Heim, sondern gerade auch während des Toilettengangs ergeben
hätten, was hier vor dem Sturz nicht der Fall gewesen war. Die Entscheidung des Pflegeheims im konkreten Fall ist daher pflegefachlich
nachvollziehbar. Das Pflegeheim war nicht dazu verpflichtet, eine durchgehende Beaufsichtigung der demenzkranken Patientin zu
gewährleisten.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 18.09.2019 Az. 7 U 21/18