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Wertvolle Sammlung eines 1940 verstorbenen jüdischen Kunstsammlers aus Baden-Baden im Besitz des Badischen Landesmuseums: Oberlandesgericht klärt Erbfolge

Datum: 02.10.2019


Oberlandesgericht Karlsruhe Pressemitteilung vom 02.10.2019

Wertvolle Sammlung eines 1940 verstorbenen jüdischen Kunstsammlers aus Baden-Baden im Besitz des Badischen Landesmuseums: Oberlandesgericht klärt Erbfolge

Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat im Verfahren über die Erteilung eines Erbscheins darüber entschieden, wer Erbe des im Jahr 1940 verstorbenen Kunstsammlers E.G. aus Baden-Baden wurde. E.G. sammelte vor allem wertvolles Porzellan. Die Sammlung, die das Land Baden im Jahr 1940 für sich vereinnahmte, befindet sich derzeit im Bestand des Badischen Landesmuseums in Karlsruhe.

E.G. errichtete im Mai 1939 ein Testament, in dem er den Sohn seiner Schwester C.G., seinen damals in Breslau wohnhaften Neffen H.G. zum Alleinerben bestimmte. Im Juli 1939 ergänzte er sein Testament um folgenden Zusatz: „Da mein Neffe H. G. nach New York ausgewandert ist, bestimme ich zu meinem Alleinerben meine Schwester C.G. Sollte diese nicht mehr am Leben sein, so soll mein Vermögen an die J. Gemeinde übergehen zur Unterstützung hilfsbedürftiger Juden“. C.G. verstarb im November 1939.

E.G. starb im Juli 1940. Sein von ihm bestimmter jüdischer Testamentsvollstrecker wurde im Oktober 1940 zusammen mit über 6.500 weiteren badischen, pfälzischen und saarländischen Juden festgenommen und in ein Internierungslager verschleppt. Das Nachlassgericht bestimmte daraufhin einen anderen Testamentsvollstrecker mit der Begründung, der bestimmte Testamentsvollstrecker befinde sich „nicht mehr im Reichsgebiet“. Ein ebenfalls eingesetzter Nachlasspfleger gab im Mai 1941 eine Einverständniserklärung ab, wonach die Kunstgegenstände als Stiftung in das Eigentum des Badischen Staats übergehen. Die wertvolle Porzellansammlung sowie mehrere Gobelins und Ölgemälde waren bereits zuvor in das Landesmuseum Karlsruhe verbracht worden.

1982 starb H.G. in den USA. Im Zuge eines Verfahrens des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg zur Rückgabe der Kunstsammlung an die Erben von E.G. wurde von der J. Gemeinde aufgrund des Testaments aus dem Jahr 1939 die Erteilung eines Erbscheines zu ihren Gunsten beantragt. Ihrer Ansicht nach wurde sie aufgrund des Nachtrags vom Juli 1939 Alleinerbin von E.G.

Eine in den USA lebende Tochter sowie ein Enkel von H.G. sind der Auffassung, ihr Vater bzw. Großvater habe E.G. beerbt. Der Nachtrag zum Testament sei nichtig, da er darauf beruhe, dass es unter den Nationalsozialisten für H.G. von den USA aus unmöglich gewesen sei, den Besitz der Erbschaft zu erlangen.

Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 12.06.2017 die erteilten Teilerbscheine wegen offensichtlicher Unrichtigkeit eingezogen und festgestellt, dass E.G. durch seinen Neffen H.G. beerbt wurde.

Der unter anderem für Nachlasssachen zuständige 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat die Beschwerde gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts mit Beschluss vom 30.09.2019 zurückgewiesen.

Der Senat hat festgestellt, dass H.G. Erbe seines Onkels wurde, da der Nachtrag von Juli 1939 von der Vorstellung geleitet war, dass H.G. wegen der weitgehenden rechtlichen Diskriminierung von Juden im Jahr 1939 nach seiner Emigration nicht in den Genuss der Erbschaft kommen kann. Im Wege der ergänzenden Auslegung ist davon auszugehen, dass der Erblasser den Nachtrag nicht verfasst hätte, wenn er gewusst hätte, dass diese diskriminierenden Regelungen wenige Jahre nach seinem Tod durch den Zusammenbruch des NS-Regimes hinfällig wurden. Dass die Erbeinsetzung seines Neffen für diesen Fall dem Willen des Erblassers entspricht, ergibt sich aus der Begründung des Nachtrags mit der Auswanderung seines Neffen nach New York. Die Vermögen jüdischer Emigranten wurden während der NS-Zeit durch eine Vielzahl von Regelungen praktisch vollständig ausgeplündert. So verlangte das NS-Regime ein Viertel des Vermögens der Emigranten als Steuer für das Verlassen des deutschen Reiches. Jüdisches Vermögen und Wertgegenstände durften nicht ohne Genehmigung ins Ausland verbracht werden. Genehmigungen wurden nicht erteilt. Es ist davon auszugehen, dass all diese Bestimmungen auch E.G. bekannt waren. Der Senat hat festgestellt, dass E.G. den Nachtrag nicht geschrieben und es bei der Einsetzung seines Neffen als Erben belassen hätte, wenn er gewusst hätte, dass dieser nach dem baldigen Ende des nationalsozialistischen Regimes die Erbschaft hätte antreten können.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.09.2019 - 11 W 114/17 (Wx)

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