Suchfunktion

Mit der Bitte um Beachtung:

Zur Abmilderung der Einschränkungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie kann bis auf Weiteres wie folgt Sondergeld I einbezahlt werden: 

  • Monatlich 112,35 € für erwachsene Straf- und Untersuchungsgefangene
  • Monatlich 210,90 € für Sicherungsverwahrte
  • Monatlich 81,81 € für junge Straf- und Untersuchungsgefangene 


Geldeinzahlung:

Bei den Sondergeldbeträgen gelten unterschiedliche Regelungen

Sondergeld I

Verwendbar für den Einkauf wie Hausgeld
• Monatlich € 76,35 für erwachsene Straf- und Untersuchungshaftgefangene
• Monatlich € 162,90 für Sicherungsverwahrte
• Monatlich € 45,81 für junge Strafgefangene

Sondergeld II

Steht in angemessener Höhe und nur nach vorheriger Genehmigung seitens der Justizvollzugsanstalt auf Antrag der/des Gefangenen zur Verfügung.
Zweckgebunden für Maßnahmen der Eingliederung oder zur Pflege der sozialen Beziehungen.

Einzahlungen sind auf folgendes Konto möglich:

Empfänger: Zentrale Zahlstelle
Kreditinstitut: Baden-Württembergische Bank 
IBAN: DE25 6005 0101 0004 5521 07
BIC: SOLADEST600

Beim Verwendungszweck geben Sie bitte zwingend AK 21, den Namen, Vornamen, das Geburtsdatum des Empfängers (Gefangenen) und ggf. auch eine Zweckbindung (Sondergeld I oder II) an. Einzahlungen ohne Zweckbindung werden als Eigengeld gutgeschrieben. Weiterhin können Einzahlungen ohne den Vermerk AK 21 nicht zugeordnet werden.

Ihre Einzahlung steht dem Gefangenen erst nach der Verbuchung auf seinem Konto zur Verfügung. Bis dahin vergehen ab der Einzahlung bei der Bank bzw. ab dem Überweisungsauftrag in der Regel drei Werktage.

Sondergeld I und II ist grundsätzlich nicht pfändbar. Sobald eine Umbuchung auf das Eigengeld erfolgt, besteht der Pfändungsschutz nicht mehr, sofern das Überbrückungsgeld voll ist. 

Fußleiste