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Terminshinweis: Mündliche Verhandlung im Streit um Übernahme dreier Kliniken durch den Träger des Universitätsklinikum Mannheim

Datum: 19.09.2019



Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe verhandelt am 23.09.2019 über eine Streitigkeit aufgrund des Verkaufs von Krankenhäusern in Südhessen im Jahr 2013.

Die Beklagte Ziffer 1, eine kirchliche Stiftung, war Inhaberin einer gemeinnützigen GmbH (Klägerin Ziffer 2). Diese gemeinnützige GmbH betrieb Krankenhäuser an den Standorten Lampertheim, Bensheim, Lindenfels und Offenbach. Die Klägerin Ziffer 1 ist Trägerin des Universitätsklinikums Mannheim. Sie war an der Übernahme der drei Standorte in Lampertheim, Bensheim und Lindenfels interessiert. Zu diesem Zweck erwarb sie im Jahr 2013 von der kirchlichen Stiftung 95 % der Anteile an der gemeinnützigen GmbH, wobei der Standort Offenbach nach dem Umwandlungsgesetz ausgegliedert und auf eine neu gegründeten gemeinnützigen GmbH (Beklagte Ziffer 2) übertragen wurde.

Der Träger des Universitätsklinikums Mannheim verlangt nun von der kirchlichen Stiftung als Verkäuferin Schadensersatz, da diese ihre Pflichten aus dem Vertrag über den Erwerb der Anteile verletzt habe.
Die Klägerin Ziff. 2, über deren Vermögen im Jahr 2016 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, macht geltend, durch die Abspaltung des Standortes Offenbach sei bei ihr ein nicht durch Eigenkapital gedeckter bilanzieller Fehlbetrag von rund 12 Millionen Euro entstanden, der von den Beklagten als sog. Unterbilanzhaftung auszugleichen sei. Zudem bestünden aufgrund der Abspaltung insolvenzrechtliche Anfechtungsansprüche von weiteren rund 12 Millionen Euro gegen die Beklagten. Sie nimmt - in Höhe von jeweils zwei Millionen Euro - wegen des behaupteten bilanziellen Fehlbetrages auch ihren ehemaligen Geschäftsführer sowie zwei Vorstandsmitglieder der kirchlichen Stiftung persönlich in Anspruch.

Das Landgericht Mannheim hat die Klage abgewiesen. Mit ihren Berufungen verfolgen die Klägerinnen ihre Anträge in vollem Umfang weiter.

Der Senat wird im Rahmen der Prüfung einer Haftung der Beklagten insbesondere über die Auslegung des Anteilskaufvertrags, die Berücksichtigung der besonderen Bilanzierungsvorschriften für Krankenhausträger bei der Ermittlung eines ausgleichspflichtigen bilanziellen Fehlbetrags einschließlich der Frage, ob der bilanzielle Fehlbetrag richtig ermittelt wurde und das Verhältnis zwischen dem Umwandlungsgesetz und den insolvenzrechtlichen Anfechtungsregeln zu entscheiden haben.



Termin: 23.09.2019 10.30 Uhr
Saal I, 1. Obergeschoss, Hoffstraße 10, 76133 Karlsruhe



Aktenzeichen: 1 U 9/18



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