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Berufungsverfahren zum Neubau KSC Stadion: Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000 EUR bis 08.11.2019 einstweilen eingestellt

Datum: 29.10.2019

Oberlandesgericht Karlsruhe: Pressemitteilung vom 29.10.2019
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Berufungsverfahren zum Neubau KSC Stadion: Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000 EUR bis 08.11.2019 einstweilen eingestellt

Mit Urteil vom 27.09.2019 hat das Landgericht Karlsruhe auf Antrag der KSC Betriebsgesellschaft Stadion mbH eine einstweilige Verfügung erlassen, wonach die Stadt Karlsruhe zur Herausgabe des sog. „Totalunternehmervertrages“ zwischen der Stadt und dem mit dem Stadionbau beauftragten Unternehmen sowie verschiedener weiterer Unterlagen verpflichtet ist. Die Stadt Karlsruhe hat gegen dieses Urteil am 15.10.2019 Berufung eingelegt und gleichzeitig beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Karlsruhe einstweilen einzustellen.

Der Senatsvorsitzende hat der KSC Betriebsgesellschaft Stadion mbH am 16.10.2019 bis zum 25.10.2019 Gelegenheit gegeben, zu dem Antrag der Stadt Karlsruhe auf Einstellung der Zwangsvollstreckung Stellung zu nehmen. Am 25.10.2019 hat die KSC Betriebsgesellschaft Stadion mbH bei der Stadt Karlsruhe einen Vollstreckungsversuch unternommen.

Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat mit Beschluss vom heutigen Tage die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Karlsruhe gegen eine von der Stadt Karlsruhe zu erbringende Sicherheitsleistung von 100.000 EUR bis zum 08.11.2019 einstweilen eingestellt.

Der Senat hat diese Entscheidung so begründet, dass die Tatsache, dass die KSC Betriebsgesellschaft Stadion mbH die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Karlsruhe bereits eingeleitet hat, eine umgehende Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung erfordert. Der Senat benötigt für die erforderliche Prüfung der Erfolgsaussichten der Berufung aufgrund des komplexen Sachverhalts einen angemessenen Zeitraum. Eine endgültige Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung soll innerhalb der im heutigen Beschluss genannten Frist ergehen.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 29.10.2019, Az. 8 U 122/19

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