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Doch Fahrverbot für besorgten Vater?

Datum: 12.08.2005

Kurzbeschreibung: Neuverhandlung vor dem Amtsgericht angeordnet



Der Betroffene hatte im April 2004 eine Straße in einer „30-km/h Zone“ bei Karlsruhe mit einer Geschwindigkeit von 61 km/h befahren und war dabei in eine dort eingerichtete Geschwindigkeitskontrolle geraten. Die Bußgeldbehörde der Stadt Karlsruhe erließ daraufhin einen Bußgeldbescheid in Höhe von 125 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot, weil er innerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h überschritten hatte. In der auf seinen Einspruch hin durchgeführten Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Karlsruhe im April 2005 brachte der Betroffene vor, er sei kurz zuvor über einen Sturz seines an einem „Down-Syndrom“ erkrankten Kindes unterrichtet worden und habe aus Sorge um dieses bei seiner sofortigen Heimfahrt die aufgestellten Zonenbegrenzungsschilder übersehen. Diese Entschuldigung hat das Amtsgericht nicht gelten lassen und die von der Bußgeldbehörde getroffene Entscheidung bestätigt, zumal der Betroffene auch schon früher mehrfach Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen habe.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte nun vorläufigen Erfolg. Das Amtsgericht  Karlsruhe muss das Verfahren erneut verhandeln und den Sachverhalt umfassend aufklären.

Der 1. Bußgeldsenat des OLG Karlsruhe hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass eine die Anordnung eines Fahrverbots im Regelfall rechtfertigende grobe Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers (§ 4 Abs. 1  Satz 1 Nr. 1 BKatV  i.V.m. Nr. 11.3. des Bußgeldkatalogs) ausnahmsweise dann nicht vorliege, wenn ein Vater zu seinem verunfallten Kind eile und dabei Straßenverkehrsregeln überschreite, denn dieser handele nicht aus grobem Leichtsinn, grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit, sondern aus Sorge um das Leben oder die Gesundheit des Kindes. Allerdings vermöge nicht jeder Hilferuf eine solche Beurteilung zu rechtfertigen, vielmehr sei dies nur dann der Fall, wenn eine sofortige Hilfeleistung durch den Vater zwingend erforderlich ist und/oder dieser vom Vorliegen einer solchen  Gefahrensituation ausgehen darf.

Ob dies vorliegend der Fall war, muss das Amtsgericht Karlsruhe nun in einer neuen Hauptverhandlung klären. Dabei hat der Senat betont, dass sich das Amtsgericht  nicht mit der bloßen Einlassung des Betroffenen zum Vorliegen einer solchen „notstandsähnlichen Situation“ begnügen dürfe, sondern diese anhand weiterer Beweismittel überprüfen und kritisch hinterfragen müsse. Solle nämlich vom Regelfall der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden, so bedürfe es wegen der grundsätzlich gebotenen Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer einer besonders eingehenden und sorgfältigen Überprüfung der Einlassung eines Betroffenen, um das missbräuchliche Behaupten eines solchen Ausnahmefalles auszuschließen.

Ein Termin zur Hauptverhandlung steht noch nicht fest.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 08.08.2005 - 1 Ss 81/05 -

 

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