Navigation überspringen

„Zementmord“: Landgericht muss erneut entscheiden

Datum: 09.02.2018

Kurzbeschreibung: -

 

In dem unter der Bezeichnung „Zementmord“ bekannt gewordenen Fall muss die in Pforzheim ansässige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Karlsruhe nach einem Beschluss des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe erneut darüber befinden, ob die Unterbringung des heute 29 Jahre alten Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus zu vollziehen ist.

Der Verurteilte hatte zusammen mit zwei Mittätern im Sommer 2007 in Kernen-Rommelshausen aus Eifersucht einen 19-Jährigen getötet, dessen Leiche zerstückelt und in Blumenkübel einbetoniert im Neckar versenkt. Er war deshalb durch Urteil des Landgerichts Stuttgart u.a. wegen Mordes zu der Jugendstrafe von zehn Jahren verurteilt worden. Daneben war seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Maßregel nach § 63 StGB) angeordnet worden, weil das erkennende Gericht nach sachverständiger psychiatrischer Beratung davon ausging, dass wegen einer wahnhaften Störung die Begehung weiterer rechtswidriger Taten von erheblichem Gewicht drohte.

2010 wurde gerichtlich der Vollzug der - seit dem 26.8.2017 vollständig verbüßten - Jugendstrafe vor dem weiteren Vollzug der Maßregel angeordnet. Deshalb ist gerichtlich zu prüfen, ob die Maßregel noch weiter zu vollziehen ist (§ 67c StGB). Eine entsprechende Anordnung der zuständigen Auswärtigen Strafvollstreckungskammer Pforzheim beim Landgericht Karlsruhe vom 12.6.2017 war vom Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 14.7.2017 aufgehoben worden, weil die Entscheidung ohne das dabei erforderliche Sachverständigengutachten ergangen war. An der anschließenden Begutachtung wirkte der Verurteilte nicht mit. Dem Gutachtenergebnis folgend kam die Strafvollstreckungskammer zu dem Ergebnis, dass das Vorliegen einer den Eingangsmerkmalen des § 20 StGB unterfallenden psychischen Störung als Voraussetzung einer weiteren Maßregelunterbringung nicht (mehr) vorlag und erklärte deshalb mit Beschluss vom 2.1.2018 die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt (§ 67d Abs. 6 StGB).

Der als Beschwerdegericht zuständige 2. Strafsenat hat diese Entscheidung auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft aufgehoben und die Sache an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. Dafür war maßgeblich, dass bei der Begutachtung und der Entscheidung Erkenntnisse aus der weiteren Begutachtung des Verurteilten in einem laufenden Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart hätten berücksichtigt werden müssen. Denn in jenem Verfahren, in dem über die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung zu entscheiden ist, hatte sich der Verurteilte bereit erklärt, sich psychiatrisch untersuchen zu lassen.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 7.2.2018 - 2 Ws 19/18

Relevante Vorschriften:

Strafgesetzbuch (StGB)

§ 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung […] oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

§ 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. […]

§ 67c Späterer Beginn der Unterbringung

(1) 1Wird eine Freiheitsstrafe vor einer wegen derselben Tat oder Taten angeordneten Unterbringung vollzogen und ergibt die vor dem Ende des Vollzugs der Strafe erforderliche Prüfung, dass

1. der Zweck der Maßregel die Unterbringung nicht mehr erfordert oder

2. […]

setzt das Gericht die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. […]

§ 67d Dauer der Unterbringung

[…]

(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. [….]

Strafprozessordnung (StPO)

§ 454 Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung

(1) […]

(2) Das Gericht holt das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten ein, , wenn es erwägt, die Vollstreckung des Restes

1. […]

2. einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art [u.a. Tötungsdelikte] auszusetzen und nicht auszuschließen ist, dass Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen.

Das Gutachten hat sich namentlich zu der Frage zu äußern, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, dass dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht.

§ 463 Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung

[…]

(3) […] 3§ 454 Abs. 2 findet […] bei Prüfung der Voraussetzungen des § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches auch unabhängig davon, ob das Gericht eine Aussetzung erwägt, entsprechende Anwendung, soweit das Gericht über die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden hat; im Übrigen findet § 454 Abs. 2 bei den dort genannten Straftaten Anwendung.



Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.