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Urteil in Dieselverfahren: Antrag auf Lieferung eines „gleichartigen und gleichwertigen“ Nachfolgemodells teilweise unzulässig. Ausstattungsmerkmale müssen - etwa mit Hilfe aktueller Prospekte - konkret bezeichnet werden

Datum: 15.11.2019

Pressemitteilung vom 15.11.2019

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Urteil in Dieselverfahren: Antrag auf Lieferung eines „gleichartigen und gleichwertigen“ Nachfolgemodells teilweise unzulässig. Ausstattungsmerkmale müssen - etwa mit Hilfe aktueller Prospekte - konkret bezeichnet werden

Der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat in einem Urteil vom 05.11.2019 darüber entschieden, wie ein Klageantrag auf Nachlieferung eines (Neu-)Fahrzeugs formuliert sein muss, wenn das gekaufte Modell nicht mehr lieferbar ist.

Die Klägerin hat im Dezember 2013 für 22.890,01 EUR einen neuen VW Caddy Trendline 5-Sitzer, 1,6 l TDI, 75 kW (Motor EA189; Abgasnorm Euro 5) gekauft. Dabei handelt es sich um ein Fahrzeug der sogenannten 3. Modellgeneration, das von der VW AG seit Juni 2015 nicht mehr hergestellt wird. Das derzeit lieferbare Nachfolgemodell der 4. Modellgeneration weist optische und technische Änderungen auf, enthält einen anderen Motor (EA 288) mit höherer Motorleistung (2,0 l TDI) und erreicht die Abgasnorm Euro 6.

Die Klägerin verlangt von ihrem Autohändler die Lieferung eines „gleichartigen und gleichwertigen Ersatzfahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers mit identischer technischer Ausstattung“ gegen Rückgabe des mangelhaften Fahrzeugs. Zur näheren Beschreibung hat die Klägerin auf die Rechnung für ihren VW Caddy der 3. Baureihe Bezug genommen.

Das Landgericht Karlsruhe hat die Klage u.a. wegen Verjährung abgewiesen.

Der für die Landgerichtsbezirke Karlsruhe, Mannheim, Heidelberg, Baden-Baden und Mosbach für „Dieselverfahren“ zuständige 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat mit Urteil vom 05.11.2019 die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Er hat präzisiert, wie ein Klageantrag in Nachlieferungsfällen zu formulieren ist.

Die Klägerin kann sich demnach nur insoweit auf die Rechnung für das gekaufte Fahrzeug beziehen, als aus der Bezeichnung in der alten Rechnung auf die geforderte Ausstattung der aktuellen Baureihe geschlossen werden kann. Nur wenn im Klagantrag eindeutig formuliert ist, welches Fahrzeug mit welcher Ausstattung die Klägerin fordert, kann das Gericht beurteilen, ob der Klägerin ein solches Fahrzeug zusteht. Nur dann kann auch im Fall einer Verurteilung festgestellt werden, ob das angebotene Fahrzeug dem im Urteil beschriebenen Fahrzeug entspricht.

Hinter den vom Hersteller in der Rechnung aus dem Jahr 2014 mit „Licht & Sicht“, „Exterieur“, „Caddy JAKO-O“ und „Cool & Find“ bezeichneten Begriffen, verbergen sich Ausstattungspakete. Der Klägerin wäre es möglich und zumutbar, entweder mitzuteilen, welche einzelnen Merkmale diese Pakete enthalten haben oder welche Merkmale der neuen Generation des Fahrzeugs diesen entsprechen. Sie kann hierzu Prospekte des Herstellers mit Ausstattungslisten oder sog. „Konfiguratoren“ aus dem Internet verwenden.

Soweit der Antrag der Klägerin demnach zulässig war, ist er verjährt (vgl. PM vom 18.07.2019, Az.17 U 204/18). Nachlieferungsansprüche gegen den Autohändler verjähren innerhalb von zwei Jahren nach Übergabe des Fahrzeugs. Die Klägerin hat erst im Jahr 2017 Klage erhoben.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 5. November 2019, 17 U 245/18
Vorinstanz: LG Karlsruhe, Urteil vom 12. Oktober 2018, 21 O 158/18

§ 253 Abs. 2 ZPO (auszugsweise)
Die Klageschrift muss enthalten: … die bestimmte Angabe des Gegenstandes … sowie einen bestimmten Antrag.

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