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Kein Schadensersatz und Schmerzensgeld von deutschem Zertifizierer und französischer Versicherung wegen fehlerhafter Brustimplantate des französischen Herstellers PIP

Datum: 29.06.2018

Kein Schadensersatz und Schmerzensgeld von deutschem Zertifizierer und französischer Versicherung wegen fehlerhafter Brustimplantate des französischen Herstellers PIP

Die Klägerin nimmt den mit der europarechtlichen Zertifizierung der Herstellerfirma betrauten TÜV Rheinland sowie die französische Versicherung des mittlerweile liquidierten französischen Brustimplantatherstellers PIP auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch.

Der TÜV Rheinland führte seit 1997 bis 2010 bei der Fa. PIP angekündigte Zertifizierungsaudits durch und erteilte ein CE- Kennzeichen. Bei diesen Audits wurde auftragsgemäß das Qualitätssicherungssystem der Firma PIP, nicht aber die Produkte selbst geprüft. Bei der Firma PIP kam es zur Verwendung von nicht zugelassenen Silikon-Brustimplantaten.

Die Klägerin behauptet, bei ihr sei im Jahr 2008 ein nicht zugelassenes Silikonimplantat eingesetzt worden. Dieses wäre nicht eingesetzt worden, wenn der TÜV Rheinland seinen Pflichten als Zertifizierer nachgekommen wäre und insbesondere unangekündigte Kontrollen durchgeführt hätte, weil es dann früher zu einer Entdeckung der fehlerhaften Brustimplantate gekommen wäre. Anlass zu derartigen Kontrollen habe bestanden. Die Entfernung der eingesetzten Implantate sei erforderlich gewesen, um die Klägerin vor gesundheitlichen Schäden zu bewahren

Das Landgericht Heidelberg hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wurden mit Urteil vom 27.06.2018 von dem unter anderem für Arzthaftungssachen zuständigen 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat zu vergleichbaren Sachverhalten bereits entschieden, dass eine Haftung des Zertifizierers wegen der Nichtdurchführung unangekündigter Kontrollen nur dann in Betracht kommt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Implantate nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen (BGH Urteil vom 22.06.2017 Az. VII ZR 36/14). Entsprechende Anhaltspunkte konnte der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe – jedenfalls vor der Operation der Klägerin - nicht feststellen.

In Deutschland mit PIP-Brustimplantaten versorgten Patientinnen steht auch kein Anspruch gegen die französische Versicherung des liquidierten Herstellers PIP zu. Die beklagte französische Versicherung hat in ihrem Vertrag mit der Fa. PIP ihre Haftung wirksam auf Schadensfälle in Frankreich begrenzt. Dies ist europarechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Klägerin ist der Schaden in Deutschland eingetreten.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Klägerin kann beim Bundesgerichtshof Nichtzulassungsbeschwerde einlegen.

 

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 27.06.2018: Az. 7 U 96/17

Am selben Tage wurde über acht weitere Berufungen mit vergleichbaren Sachverhalten entschieden. Auch in diesen Berufungsverfahren hatten die Klagen keinen Erfolg.

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