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Termin zur Verkündung einer Entscheidung im Streit gegen die Herstellerin von Hüftprothesen am 08.06.2020

Datum: 29.05.2020

Der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe mit Sitz in Freiburg verkündet am 08.06.2020 eine Entscheidung über die Berufung der Herstellerin und der Importeurin von Hüftprothesen, die vom Landgericht Freiburg wegen eines Produktfehlers der Hüftprothese zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 25.000,-- Euro und weiteren Schadensersatzes verurteilt wurden.

 

Dem Kläger wurde im Jahr 2005 eine Hüftprothese implantiert, die von den Beklagten hergestellt und nach Deutschland eingeführt worden war. Der Kläger hat mit der gegen die Beklagten erhobenen Klage geltend gemacht, die Prothese sei wegen Metallabriebs fehlerhaft. Er hat die Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz gefordert.

 

Das Landgericht Freiburg kam nach Anhörung mehrerer medizinischer und technischer Sachverständiger zu dem Schluss, dass die eingesetzte Hüftgelenksprothese (Durom-Metasul-LDH-Hüftprothese, damals ein neuartiges System) einen Instruktions-/ Konstruktionsfehler aufweise. Es sei zu erhöhtem Metallabrieb, insbesondere im Bereich der Konussteckverbindung, gekommen. Die Herstellerin habe vor der Markteinführung nicht getestet, wie hoch der Metallabrieb in dem neuen System sei. Die Freisetzung von Metallpartikeln und Metallionen im menschlichen Körper habe bei dem Kläger zu Entzündungen und Knochenverlust geführt. Von besonderer Bedeutung für die Stabilität der Konussteckverbindung und damit auch für den dort auftretenden Metallabrieb sei die Kraft, mit der die Prothesenteile während der Operationen ineinander geschlagen werden. Bei diesem Prothesentyp werde eine sichere Verbindung allerdings erst durch Kräfte bewirkt, die so hoch seien, dass der Operateur sie nicht stets gewährleisten könne. Außerdem hätten die Beklagten in der Operationsanweisung nicht darauf hingewiesen, dass die Steckverbindung besonders stark zusammengefügt werden müsse. Nach Überzeugung des Landgerichts weisen die Hüftprothesen, die heute nicht mehr vertrieben werden, einen Produktfehler auf, für den die schweizerische Muttergesellschaft als Herstellerin und die deutsche Tochtergesellschaft, die die Prothese nach Deutschland eingeführt und hier vertrieben hat, einstehen müssen. Das Landgericht verurteilte daher die Herstellerin und die Importeurin aus Produkthaftung zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro und zum Ersatz möglicher zukünftiger Schäden.

 

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg hat am 13.01.2020 über die Berufung verhandelt. Dabei wurden die drei erstinstanzlichen Sachverständigen nochmals angehört.

 

Insgesamt sind in einem Freiburger Krankenhaus über 1000 solcher Hüftprothesen implantiert worden, von denen die Mehrheit bisher keine Probleme verursacht hat. Am Landgericht Freiburg sind über 100 Verfahren anhängig geworden. In den Jahren 2017 bis 2019 sind die verantwortlichen Unternehmen mehrfach in ähnlich gelagerten Fällen durch verschiedene Kammern des Landgerichts zu Schmerzensgeldzahlungen verurteilt worden. Dabei stand zunächst im Vordergrund, dass die untersuchten Hüftprothesen zu Metallabrieb geführt hatten, der bei den Prothesenträgern zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt hatte. Die jüngsten Verurteilungen aus dem Jahre 2019 stützen sich daneben auch auf das Argument, dass der gesamte Prothesentyp ein zu hohes Versagensrisiko aufweise. Der Hersteller müsse grundsätzlich Schmerzensgeld bezahlen, wenn sich der Träger dieses Prothesentyps aus Angst vor einem Prothesenversagen zu einem operativen Prothesenwechsel entschließe, unabhängig davon, ob erhöhter Metallabrieb vorliege oder nicht.

 

Beim Oberlandesgericht Karlsruhe – Außensenate in Freiburg – sind zwischenzeitlich 15 Berufungsverfahren anhängig, von denen das vorliegende Verfahren, das nicht von weiteren Problemen im Schadensbereich erschwert wird, vorgezogen verhandelt wurde.

 

Oberlandesgericht Karlsruhe, 14 U 171/18

Vorinstanz: Landgericht Freiburg, Urteil vom 15.10.2018, 1 O 240/10

 

Verkündungstermin: Montag, 08.06.2020, 11.00 Uhr, Saal 4, Salzstraße 28, Freiburg im Breisgau

 

Es wird darauf hingewiesen, dass in dem Sitzungssaal nur 14 Sitzplätze zur Verfügung stehen, von denen sieben für die Presse/Medien reserviert sind. Diese werden nach der Reihenfolge des Eintreffens der jeweiligen Medienvertreter vergeben. Die verbleibenden sieben Sitzplätze für Zuschauer werden nach der Reihenfolge des Eintreffens vergeben.

 

Näheres ergibt sich aus der als Datei beigefügten sitzungspolizeilichen Anordnung des Senatsvorsitzenden vom 25.05.2020.

 

 

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